Montag, 19.09.2005
Reisekrankenversicherung, Auslandsreisekrankenversicherung
Reisekrankenversicherung, Versicherungsvergleich im Internet
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Auslandsreisekrankenversicherung am Beispiel der
Würzburger Versicherungs-AG
w:AKVAVB-AR/2004 ? Stand 11/04
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Auslandsreisekrankenversicherung (AVB-AR/2004)
- Fassung November 2004 -
>>Hier geht´s zum Vergleichsrechner! _________________________________________________________________________________________
1. Was ist versichert?
2. Wann beginnt der Versicherungsschutz?
3. Wann muß der Vertrag abgeschlossen werden und wie
lange gilt der Vertrag?
4. Welche Kosten werden erstattet?
5. Welche Einschränkungen gibt es bei der Leistungspflicht?
6. Wann wird die Versicherungsleistung ausgezahlt?
7. Wann endet der Versicherungsschutz?
8. Was gilt bei der Beitragszahlung?
9. Was ist im Versicherungsfall zu beachten
(Obliegenheiten)?
10. Welche Folgen haben Obliegenheitsverletzungen?
11. Wann ist die Würzburger Versicherungs-AG (Würzburger)
von der Verpflichtung zur Leistung frei?
12. Was gilt, wenn Ansprüche gegen Dritte bestehen?
13. Wann können Forderungen aufgerechnet werden?
14. Was ist bei Mitteilungen an die Würzburger zu beachten?
15. Wie kann der Vertrag nach einem Schaden gekündigt
werden?
16. Welches Gericht ist zuständig?
17. Anschrift der Würzburger
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1. Was ist versichert?
1. Die Würzburger bietet Versicherungsschutz für Krankheiten,
Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse für die im
Versicherungsschein genannte(n) Person(en). Sie gewährt bei
einem im Ausland eintretenden Versicherungsfall Ersatz von
Aufwendungen für unaufschiebbare erforderliche
Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen nur am
jeweiligen ausländischen Aufenthaltsort. Die Versicherung
kann für eine einzelne Person oder als Familienversicherung
abgeschlossen werden. Als Familienangehörige im Sinne des
Tarifes zählen ? sofern im Versicherungsschein namentlich
aufgeführt ? Ihr Partner und die ständig im gemeinsamen
Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kinder bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres.
2. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige
Heilbehandlung einer versicherten Person wegen einer auf
der Reise akut und unerwartet auftretenden Krankheit oder
Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der
Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund
Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Als
Versicherungsfall gilt auch ein medizinisch notwendiger und
ärztlich verordneter Krankenrücktransport. Als
Versicherungsfall gilt auch der Tod.
Muß die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge
ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht
ursächlich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer
Versicherungsfall.
3. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem
Versicherungsschein, dem Antragsvordruck, besonderen
schriftlichen Vereinbarungen bzw. Besonderen Bedingungen,
den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den in der
Bundesrepublik Deutschland gültigen gesetzlichen
Vorschriften. Dies gilt insbesondere für die im Anhang
aufgeführten Gesetzesbestimmungen, die nach Maßgabe der
Versicherungsbedingungen Inhalt des Versicherungsvertrages
sind.
Der Versicherungsschutz besteht weltweit für
Versicherungsfälle, die während der versicherten Reise
außerhalb Deutschlands (Ausland) auftreten. Versicherbar
sind Personen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland.
4. Der Versicherungsschutz besteht während der ersten sechs
Wochen aller vorübergehenden nicht beruflich bedingten
Auslandsreisen, die von der versicherten Person innerhalb
eines Versicherungsjahres angetreten werden. Hierbei gelten
?incentive-Reisen? nicht als beruflich bedingte Auslandsreisen.
5. Versicherungsfähig sind grundsätzlich Personen bis zum
vollendeten 79. Lebensjahr mit ständigem Wohnsitz in der
Bundesrepublik Deutschland.
6. Diese Versicherung wird in der Form der
Schadenversicherung gegen feste Prämie betrieben.
2. Wann beginnt der Versicherungsschutz?
1. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten
Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluß
des Versicherungsvertrages und nicht vor Zahlung des
Beitrages.
a) Wird eine Einzugsermächtigung erteilt, gilt der Beitrag
mit Zugang der Einzugsermächtigung bei der Würzburger
als gezahlt, sofern die Lastschrift beim Geldinstitut bei
Vorlage eingelöst wird.
b) Wird die Zahlung per Kreditkarte erteilt, gilt der Beitrag mit
positiver Autorisierung des Kreditkartenunternehmens als
gezahlt.
2. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des
Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.
3. Wann muß der Versicherungsvertrag
abgeschlossen werden?
1. Der Versicherungsvertrag muß vor Antritt der Reise
abgeschlossen werden. Bei Versicherungsverträgen, die erst
nach Beginn einer Auslandsreise abgeschlossen werden,
besteht Versicherungsschutz erst mit Antritt einer neuen
Auslandsreise.
2. Der Versicherungsvertrag gilt für die im Versicherungsschein
vereinbarte Dauer.
3. Wird die Versicherung auf dem von der Würzburger hierfür
vorgesehenen und gültigen Einzahlungsvordruck beantragt
und erfolgt die Beitragszahlung über ein Postamt oder über
ein Kreditinstitut, so gilt der Vertrag, vorbehaltlich des
Eingangs des ordnungsgemäß ausgefüllten Antrags
(Einzahlungsvordruck) bei der Würzburger, bereits mit dem
Tag der Einzahlung des Beitrages (Datum des Poststempels
bzw.. Kreditinstituts ist maßgebend) als zustande gekommen.
Als Versicherungsschein gilt der Quittungsbeleg des
Einzahlungsvordruckes. Als Versicherungsnehmer gilt der
Antragsteller bzw. der im Einzahlungsvordruck angegebene
Einzahler.
4. Der Versicherungsvertrag endet mit dem Tod des
Versicherungsnehmers. Bei einer Familienversicherung haben
die versicherten Personen jedoch das Recht, den
Versicherungsvertrag unter Benennung des künftigen
Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist
innerhalb zweier Monate nach dem Tod des
Versicherungsnehmers abzugeben.
5. Der Versicherungsvertrag endet mit Ihrem Wegzug aus
unserem Tätigkeitsgebiet, es sei denn, daß eine anderweitige
Vereinbarung getroffen wird.
6. Vollendet eine versicherte Person das 79. Lebensjahr, so
endet der Versicherungsvertrag für diese Person zum Ende
des laufenden Versicherungsjahres.
4. Welche Kosten werden erstattet?
1. Der versicherten Person steht die Wahl unter den im
Aufenthaltsland zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten und
Zahnärzten frei.
2. Arznei-, Verband- und Heilmittel müssen von den in Absatz 1
genannten Behandlern verordnet werden.
3. Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat
die versicherte Person freie Wahl unter den Krankenhäusern,
die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen und nach
Methoden arbeiten, die in der Bundesrepublik Deutschland
Würzburger Versicherungs-AG
w:AKVAVB-AR/2004 ? Stand 11/04
oder im Aufenthaltsland wissenschaftlich allgemein anerkannt
sind.
4. Erstattungsfähig sind
1. medizinisch notwendige Aufwendungen für
a) ambulante ärztliche Heilbehandlung (nicht für
Behandlung durch Heilpraktiker), einschließlich
Röntgendiagnostik;
b) Arznei-, Heil- und Verbandsmittel aufgrund ärztlicher
Verordnung außer Massagen, Bädern und
medizinischen Packungen. Als Arzneimittel gelten
nicht Nährmittel und Stärkungspräparate,
kosmetische Präparate und ähnliches, auch wenn
die vom Behandler verordnet sind und heilwirksame
Stoffe enthalten; bestimmte medikamentenähnliche
Nährmittel, die zwingend erforderlich sind, um
schwere gesundheitliche Schäden, z. B. bei
Enzymmangelkrankheiten, Morbus-Crohn und
Mukoviszidose, zu vermeiden, gelten jedoch als
Arzneimittel.
c) schmerzstillende Zahnbehandlungen und
Zahnfüllungen in einfacher Ausführung
(Amalgamfüllungen) sowie Reparaturen von
Zahnersatz;
d) stationäre Heilbehandlung einschließlich
Operationen und Operationsnebenkosten in
Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher
Leitung stehen und nach Methoden arbeiten, die in
der Bundesrepublik Deutschland oder im
Aufenthaltsland wissenschaftlich allgemein
anerkannt sind;
e) den Transport zur stationären Behandlung in das
nächsterreichbare geeignete Krankenhaus;
f) Medizinisch notwendige Gehstützen und Miete eines
Rollstuhls.
Ein Ersatzanspruch besteht nicht, soweit der
Versicherungsnehmer oder die versicherte Person des
Versicherungsnehmers Ersatz aus einem anderen,
eigenen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses
Vertrages geschlossenen Versicherungsvertrag
beanspruchen kann.
Dies gilt insbesondere im Hinblick auf allgemeinere
Versicherungen wie etwa Krankenversicherung oder
Schutzbriefversicherungen und zwar auch dann, wenn
diese ihrerseits eine Subsidiaritätsklausel enthalten
sollten. Im Hinblick auf solche Versicherungen gilt die
Versicherung nach diesem Vertrag als speziellere
Versicherung.
Bestreitet der andere Versicherer schriftlich seine
Eintrittspflicht, so erfolgt insoweit jedoch eine Vorleistung
im Rahmen dieses Vertrages. Der Versicherungsnehmer
bzw. die versicherte Person des Versicherungsnehmers
hat alles ihm Mögliche und Zumutbare zu unternehmen,
um dazu beizutragen, dass die Ansprüche gegen andere
Versicherer verfolgt werden können.
2. Mehraufwendungen
a) für den medizinisch notwendigen oder ärztlich
verordneten Rücktransport eines erkrankten
Versicherten aus dem Ausland an seinen ständigen
Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland oder in
ein geeignetes Krankenhaus in der Bundesrepublik
Deutschland, sofern eine ausreichende ärztliche
Versorgung im Ausland nicht sichergestellt ist und
der Rücktransport im Verlauf einer
leistungspflichtigen Heilbehandlung erforderlich wird.
Soweit medizinische Gründe nicht entgegenstehen,
ist das jeweils kostengünstigste Transportmittel zu
wählen. Die durch den Rücktransport ersparten
Fahrtkosten werden auf die Versicherungsleistung
angerechnet.
b) für die durch die Überführung bei Tod einer
versicherten Person in das Inland oder die
Bestattung am Sterbeort entstehenden Kosten bis zu
? 10.000.
5. Welche Einschränkungen gibt es bei der
Leistungspflicht?
1. Keine Leistungspflicht besteht
a) für Behandlungen, von denen bei Reiseantritt feststand,
daß sie bei planmäßiger Durchführung der Reise
stattfinden mußten, es sei denn, daß die Reise wegen
des Todes des Ehegatten oder eines Verwandten ersten
Grades unternommen wurde;
b) für Krankheiten und Folgen sowie für Unfallfolgen, zu
deren Behandlung die Auslandsreise angetreten wird;
c) für Behandlungen anläßlich einer Beschäftigung im
Ausland;
d) für Behandlungen geistiger und seelischer Störungen und
Erkrankungen sowie für psychosomatische Behandlung
(z. B. Hypnose, autogenes Training) und Psychotherapie;
e) für Entbindungen, Schwangerschaftsunterbrechungen
und Untersuchungen und Behandlungen wegen
Schwangerschaft;
f) für die Anschaffung von Hilfsmitteln, z. B. Brillen,
Kontaktlinsen, Einlagen, Prothesen usw.;
g) für Gesundheitsschäden und Todesfälle, die durch
Kriegsereignisse und innere Unruhen verursacht worden
sind. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die
versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend
von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird.
Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebten
Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf
dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte
Person aufhält;
h) für auf Vorsatz einschließlich Selbstmord und
Selbstmordversuch und Sucht, wie Alkohol, Drogen etc.
beruhende Krankheiten oder Unfälle einschließlich deren
Folgen sowie für Entzugs- und
Entwöhnungsbehandlungen
i) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung
bedingte Unterbringung;
j) für Kur und Sanatoriumsbehandlungen sowie für
Rehabilitationsmaßnahmen;
k) für weder im jeweiligen Aufenthaltsland noch im Inland
wissenschaftlich allgemein anerkannte Untersuchungsoder
Behandlungsmethoden und Arzneimittel.
l) für Zahnbehandlungen, die über schmerzstillende
Behandlungen, Reparaturen von Zahnprothesen und
Provisorien hinausgehen, wie Neuanfertigung von
Zahnersatz einschließlich Kronen, Zahnkosmetik sowie
Kieferorthopädie.
2. Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für
die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige
Maß oder ist die erforderliche Vergütung für die Verhältnisse
des Reiselandes nicht angemessen, so kann die Würzburger
ihre Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.
3. Die Würzburger erstattet die Kosten der Heilbehandlung bis
zum Tage der Transportfähigkeit, sofern ein Rücktransport bis
zum Ende der versicherten Reise wegen Transportunfähigkeit
der versicherten Person nicht möglich ist, insgesamt jedoch
längstens bis zu 90 Tagen ab Beginn der Behandlung.
6. Wann wird die Versicherungsleistung
ausgezahlt?
1. Die Würzburger ist zur Leistung verpflichtet, wenn die
Rechnungsurschriften vorgelegt und die erforderlichen
Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum der
Würzburger. Wurden die Originalbelege einem anderen
Versicherer zur Erstattung vorgelegt, so genügen
Rechnungszweitschriften, wenn darauf der andere
Versicherer seine Leistungen oder Ablehnung vermerkt hat.
Von allen fremdsprachigen Belegen, die für die
Versicherungsleistungen erheblich sind, sind auf unser
Verlangen deutschsprachige Übersetzungen beizubringen.
2. Alle Belege müssen den Namen des Behandlers, den Vorund
Zunamen und das Geburtsdatum der behandelten Person
sowie die Krankheitsbezeichnung und die einzelnen ärztlichen
Leistungen mit Behandlungsdaten enthalten; aus den
Rezepten müssen das verordnete Arzneimittel, der Preis und
der Quittungsvermerk deutlich hervorgehen. Bei
Zahnbehandlung müssen die Belege die Bezeichnung der
behandelten Zähne und der daran vorgenommenen
Behandlung tragen.
3. Zum Nachweis eines medizinisch notwendigen
Rücktransports ist eine ärztliche Bescheinigung über die
medizinische Notwendigkeit einzureichen. Neben der
Begründung für die medizinische Notwendigkeit des
Rücktransportes muß die ärztliche Bescheinigung auch die
genaue Krankheitsbezeichnung enthalten.
4. Bei der Geltendmachung von Überführungs- bzw.
Bestattungskosten ist eine amtliche oder ärztliche
Bescheinigung über die Todesursache einzureichen.
5. Die Würzburger ist berechtigt, an den Überbringer oder
Übersender von ordnungsgemäßen Nachweisen zu leisten, es
sei denn, der Würzburger sind begründete Zweifel an der
Legitimation des Überbringers oder Übersenders bekannt.
6. Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden
zum Kurs des Tages, an dem die Belege bei der Würzburger
eingehen, in Euro umgerechnet. Als Tageskurs gilt für
gehandelte Währung der amtliche Devisenkurs, Frankfurt, für
nicht gehandelte Währungen muß der Kurs gemäß
"Währungen der Welt", Veröffentlichungen der Deutschen
Bundesbank, Frankfurt, nach jeweils neuestem Stand, es sei
denn, daß die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen
Devisen nachweislich zu einem ungünstigeren Kurs erworben
wurden und dies durch eine Änderung der Währungsparitäten
Würzburger Versicherungs-AG
w:AKVAVB-AR/2004 ? Stand 11/04
bedingt war.
7. Kosten für die Überweisung von Versicherungsleistungen - mit
Ausnahme einer Überweisung auf ein inländisches Konto -
können von den Leistungen abgezogen werden.
8. Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder
abgetreten noch verpfändet werden.
7. Wann endet der Versicherungsschutz?
1. Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende
Versicherungsfälle - jeweils mit Beendigung des
Auslandsaufenthaltes bzw. des Versicherungsverhältnisses
oder mit Beendigung des Rücktransportes gemäß Ziff. 4 Abs.
4 Buchstabe 2 a, spätestens jedoch mit dem Ende der
sechsten Aufenthaltswoche. Endet das Versicherungsjahr
während des Auslandsaufenthaltes, besteht der
Versicherungsschutz nur fort, wenn der Vertrag nicht
gekündigt ist.
2. Ist die Rückreise innerhalb des Zeitraums, für den
Versicherungsschutz besteht, aus medizinischen Gründen
nicht möglich, so verlängert sich die Leistungsdauer um
längstens 90 Tage ab Behandlungsbeginn, solange die
versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung der
Gesundheit antreten kann.
8. Was gilt bei der Beitragszahlung?
Der Beitrag gilt für ein Versicherungsjahr und ist bei Abschluß des
Versicherungsvertrages, der jeweilige Folgebeitrag zu Beginn
eines jeden Versicherungsjahres, zu zahlen.
Geraten Sie mit der Zahlung einer Folgerate in Verzug, gelten die
Bestimmungen des § 39 VVG.
9. Was ist im Versicherungsfall zu beachten
(Obliegenheiten)?
1. Die versicherte Person ist verpflichtet, alles zu vermeiden,
was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte.
2. Sie bzw. die versicherte Person haben sämtliche Belege bis
zum Ablauf des dritten Monats nach Reiseende einzureichen.
3. Sie bzw. die versicherte Person haben auf Verlangen der
Würzburger jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung
des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht der
Würzburger und ihres Umfanges erforderlich ist.
4. Auf Verlangen der Würzburger ist die versicherte Person
verpflichtet, sich durch einen von der Würzburger
beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
5. Sie bzw. die versicherte Person sind auf Verlangen der
Würzburger verpflichtet, uns die Einholung von erforderlichen
Auskünften zu ermöglichen. Hierzu ist die Würzburger zu
ermächtigen, jederzeit Auskünfte über frühere, bestehende
und bis zum Ende des Vertrages eintretende Krankheiten,
Unfallfolgen und Gebrechen sowie über beantragte,
bestehende und beendete Personenversicherungen
einzuholen. Dazu darf die Würzburger Ärzte, Zahnärzte,
Heilpraktiker, Krankenanstalten aller Art,
Versicherungsträger, Gesundheits- und Versorgungsämter
befragen. Diese sind von ihrer Schweigepflicht zu befreien
und zu ermächtigen, der Würzburger alle erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
6. Beginn und Ende einer jeden Auslandsreise sind von Ihnen
bzw. den versicherten Personen auf Verlangen der
Würzburger im Leistungsfall nachzuweisen.
10. Welche Folgen haben
Obliegenheitsverletzungen?
Die Würzburger ist mit der in § 6 Abs. 3 VVG vorgeschriebenen
Einschränkung von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine
der in Ziff. 9 genannten Obliegenheiten verletzt wird. Die Kenntnis
und das Verschulden der versicherten Personen stehen der
Kenntnis und dem Verschulden von Ihnen gleich.
11. Wann ist die Würzburger von der
Verpflichtung zur Leistung frei?
Die Würzburger ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,
wenn
- Sie oder eine versicherte Person über Umstände zu täuschen
versuchen, die für den Grund oder die Höhe der Leistung von
Bedeutung sind;
- eine Erstattung abgelehnt wurde und der Anspruch auf
Leistung nicht innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend
gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem die Würzburger
den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf
der Frist verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat.
12. Was gilt, wenn Ansprüche gegen Dritte
bestehen?
1. Haben Sie oder eine versicherte Person
Schadenersatzansprüche nicht versicherungsrechtlicher Art
gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen
Forderungsübergangs gemäß § 67 VVG die Verpflichtung,
diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem
Versicherungsvertrag Kostenersatz geleistet wird, an uns
schriftlich abzutreten. Geben Sie oder eine versicherte
Person einen solchen Anspruch oder ein zur Sicherung
dieses Anspruchs dienendes Recht ohne Zustimmung der
Würzburger auf, so werden wir insoweit von der Verpflichtung
zur Leistung frei, als wir aus dem Anspruch oder dem Recht
hätten Ersatz erlangen können.
2. Soweit der Versicherte von schadenersatzpflichtigen Dritten
Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen erhalten hat, ist
die Würzburger berechtigt, den Ersatz auf ihre Leistungen
anzurechnen.
13. Wann können Forderungen aufgerechnet
werden?
Sie können gegen Forderungen der Würzburger nur aufrechnen,
soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt ist.
14. Was ist bei Mitteilungen an die Würzburger
zu beachten?
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber der Würzburger
bedürfen der Schriftform. Zu ihrer Entgegennahme sind
Versicherungsvermittler nicht bevollmächtigt.
15. Wie kann der Vertrag nach einem Schaden
gekündigt werden?
1. Nach Eintritt eines Versicherungsfalles können beide Parteien
den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist
schriftlich zu erklären und muß spätestens einen Monat nach
dem Abschluß des Schadenfalles zugehen. Die Würzburger
hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten;
unsere Kündigung wird in keinem Falle vor Beendigung der
laufenden Reise wirksam. Kündigen Sie, so können Sie
bestimmen, daß Ihre Kündigung sofort oder zu einem
späteren Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum
Abschluß der laufenden Versicherungsperiode.
2. Hat die Würzburger gekündigt, so sind wir verpflichtet, für die
noch nicht abgelaufene Versicherungsperiode den
entsprechenden Anteil der Prämie zu erstatten.
16. Welches Gericht ist zuständig?
Klagen gegen die Würzburger können bei dem Gericht am Sitz der
Würzburger oder bei dem Gericht des Ortes anhängig gemacht
werden, wo der Vermittlungsagent zur Zeit der Vermittlung seine
gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen
seinen Wohnsitz hatte.
17. Anschrift der Würzburger
Würzburger Versicherungs-AG
Bahnhofstr. 11
97070 Würzburg
Würzburger Versicherungs-AG
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ALLGEMEINE HINWEISE
Schadenminderungspflicht und Schadenmeldung
Nutzen Sie unseren 24-Stunden-Notrufdienst und stimmen
Sie sich mit dem Versicherer, der Organisations-, Serviceund
Schadenleistungen zu übernehmen hat, rechtzeitig vor
kostenverursachenden Maßnahmen ab.
Sie vermeiden dadurch oft unnötige Mehrkosten und erfüllen
damit auch Ihre Schaden-minderungspflicht.
Auch bei telefonischer Meldung sind den Versicherern
bedingungsgemäß die zur Schaden-bearbeitung notwendigen
Unterlagen nach Rückkehr vorzulegen.
Subsidiaritätsklausel
Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder
eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen
beansprucht werden kann, gehen diese
Leistungsverpflichtungen vor. Dies gilt insbesondere aus
Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung und
Beihilfeleistungen. Soweit aus anderen
Versicherungsverträgen Entschädigung beansprucht werden
kann, steht es Ihnen frei, welchem Versicherer Sie den
Schadenfall melden.
Was ist eine Reise?
Reise ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz bis zur
einer Höchstdauer von fortlaufend sechs Wochen. Als
ständiger Wohnsitz gilt der inländische Ort, an dem der
Versicherungs-nehmer polizeilich gemeldet ist und sich
überwiegend aufhält.
?Incentive?-Reisen sind Reisen, die vom Arbeitgeber als
?Motivationsreisen? finanziert werden.
Klagefrist und zuständiges Gericht
- Lehnt der Versicherer den Versicherungsschutz ab, kann der
Versicherungsnehmer den Anspruch auf
Versicherungsleistung nur innerhalb von sechs Monaten
gerichtlich geltend machen. Diese Frist beginnt, nachdem die
Ablehnung des Versicherungsschutzes dem
Versicherungsnehmer schriftlich unter Angabe der mit dem
Fristablauf verbundenen Rechtsfolge mitgeteilt wurde.
- Für Klagen, die aus dem Versicherungsverhältnis gegen den
Versicherer erhoben werden, bestimmt sich die gerichtliche
Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für
das jeweilige Versicherungsverhältnis zuständigen
Niederlassung.
- Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer
können bei dem für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers
zuständigen Gericht erhoben werden.
Bei Beschwerden über eine Versicherungsgesellschaft
können Sie sich auch an das Bundesaufsichtsamt für das
Versicherungswesen, Ludwigkirchplatz 3-4, 10719 Berlin
wenden.
Im übrigen gelten die nachstehend abgedruckten jeweiligen
Bedingungen.
Einwilligungsklausel nach dem
Bundesdatenschutzgesetz
Ich willige ferner ein, daß der Versicherer im erforderlichen
Umfang Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder der
Vertragsdurchführung (Beiträge, Versicherungsfälle, Risiko-
/Vertragsänderungen) ergeben, an Rückversicherer zur
Beurteilung des Risikos und zur Abwicklung der Rückversicherung
sowie zur Beurteilung des Risikos und der Ansprüche an andere
Versicherer und/oder an den Verband der privaten
Krankenversicherung zur Weitergabe dieser Daten an andere
Versicherer übermittelt. Diese Einwilligung gilt auch für
entsprechende Prüfungen bei anderweitig beantragten
(Versicherungs-) Verträgen und bei künftigen Anträgen.
Gesundheitsdaten dürfen nur an Personen- und Rückversicherer
übermittelt werden.
AUSZUG AUS DEM GESETZ ÜBER
DEN VERSICHERUNGSVERTRAG
(VVG)
Information für den Versicherungsnehmer
Obliegenheitsverletzung (§ 6 VVG)
... Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, daß eine
Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des
Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so
tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung
weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei
grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung
insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluß weder auf die
Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder
den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt
hat ...
Zahlungsverzug der Folgeprämie (§39 VVG)
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der
Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten
schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen
bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der
eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen
anzugeben, die nach Abs. 2, 3 mit dem Ablaufe der Frist
verbunden sind. Eine Fristbestimmung, die ohne Beachtung dieser
Vorschriften erfolgt, ist unwirksam.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablaufe der Frist ein und
ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung
der Prämie oder der geschuldeten Zinsen oder Kosten im Verzuge,
so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablaufe der Frist, wenn der
Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzuge ist, das
Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
kündigen. Die Kündigung kann bereits bei der Bestimmung der
Zahlungsfrist dergestalt erfolgen, daß sie mit Fristablauf wirksam
wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der
Zahlung im Verzuge ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei
der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Wirkungen der
Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb
eines Monats nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit
der Fristbestimmung verbunden ist, innerhalb eines Monats nach
dem Ablaufe der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht
der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
(4) Soweit die in Abs. 2, 3 bezeichneten Rechtsfolgen davon
abhängen, daß Zinsen oder Kosten nicht gezahlt worden sind,
treten sie nur ein, wenn die Fristbestimmung die Höhe der Zinsen
oder den Betrag der Kosten angibt.
Gesetzlicher Forderungsübergang (§ 67 VVG)
Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des
Schadens gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den
Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den
Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteile des
Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt der
Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein
zur Sicherung des Anspruchs dienendes Recht auf, so wird der
Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem
Anspruch oder dem Rechte hätte Ersatz erlangen können.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen
einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der
Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden
vorsätzlich verursacht hat.
Würzburger Versicherungs-AG
V:1.0 Seite 1 von 6
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Assistance-
Leistungen (AVB-AL/2004) (in Verbindung mit den AVBAR/
2004 oder AVB-AR-365/2004)
- Stand 08/2004 -
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1. Welche Assistance-Leistungen werden angeboten?
2. Welche Personen können diese Leistungen in Anspruch
nehmen?
3. Wann können diese Leistungen nicht gewährt werden?
4. Welche Pflichten haben Sie nach Eintritt des
Versicherungsfalles (Obliegenheiten)?
5. Was gilt, wenn Ansprüche gegen Dritte bestehen?
6. Wann können Forderungen aufgerechnet werden?
7. Was ist bei Mitteilungen an die Würzburger Versicherungs-
AG (Würzburger) zu beachten?
8. Welches Gericht ist zuständig?
9. Anschrift der Würzburger
10. Service-Telefonnummer
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1. Welche Assistance-Leistungen werden
angeboten?
Die Würzburger erbringt nach einer Erkrankung oder einem Unfall
im Sinne der abgedruckten Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die
Auslandsreisekrankenversicherung (AVB-AR/2004 oder AVB-AR-
365/2004) im Rahmen der nachstehenden Bedingungen die im
einzelnen aufgeführten Beistandsleistungen als Ersatz für
aufgewandte Kosten:
Die Versicherung gilt in Verbindung mit einer bestehenden
Auslandsreisekrankenversicherung.
1.1 Vermittlung ärztlicher Betreuung
Erkranken Sie oder eine mitversicherte Person auf einer
Reise im Ausland, so informiert die Würzburger Sie auf
Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung und
stellt, soweit erforderlich, die Verbindung zwischen Ihrem
Hausarzt und Ihrem behandelnden Arzt oder Krankenhaus
her und trägt die hierdurch entstehenden Kosten.
1.2 Auskünfte bezüglich Impfvorschriften/-empfehlungen
für das geplante Urlaubsland
1.3 Informationen über Visa- und Zollbestimmungen
1.4 Informationen über Klima
1.5 Information über Devisenbestimmungen
1.6 Information über Vertretungen der Bundesrepublik
Deutschland
1.7 Information über Krankenhäuser im Urlaubsland
1.8 Übermittlung von Nachrichten an die Familie bzw.
Firma des Versicherten bei Erkrankung im Ausland
1.9 Organisation der medizinischen Hilfeleistungen
1.10 Kostenübernahmeerklärung vor Ort
(Krankenrücktransport, Reise- und Überführungskosten
u. a.)
2. Welche Personen können diese Leistungen
in Anspruch nehmen?
2.1 Versicherungsschutz besteht für die in der
Auslandsreisekrankenversicherung versicherten Personen.
2.2 Alle für Sie getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für
die mitversicherten Personen.
2.3 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag
stehen nur Ihnen zu.
3. Wann können die Leistungen nicht gewährt
werden?
3.1 Es besteht, soweit nichts anderes vereinbart ist, kein
Versicherungsschutz, wenn das Ereignis, aufgrund dessen
die Würzburger in Anspruch genommen wird (Schadenfall),
3.1.1 durch Krieg, innere Unruhen, Verfügung von hoher
Hand, Erdbeben oder Kernenergie verursacht wurde,
3.1.2 von Ihnen oder einer versicherten Person vorsätzlich
herbeigeführt wurde,
3.1.3 der Schadenort weniger als 50 km Luftlinie von
Ihrem ständigen Wohnsitz entfernt liegt.
4. Welche Pflichten haben Sie nach Eintritt
des Versicherungsfalles (Obliegenheiten)?
4.1 Sie haben nach Eintritt des Schadenfalles
4.1.1 den Schaden der Würzburger innerhalb 48 Stunden
anzuzeigen,
4.1.2 sich mit der Würzburger darüber abzustimmen, ob
und welche Leistung diese erbringt,
4.1.3 den Schaden so gering wie möglich zu halten und
eventuelle Weisungen der Würzburger zu befolgen,
4.1.4 der Würzburger jede zumutbare Untersuchung über
Ursache und Höhe des Schadens und über den
Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten
sowie Originalbelege zum Nachweis der
Schadenhöhe vorzulegen und ggf. die behandelnden
Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden,
4.1.5 der Würzburger bei der Geltendmachung die
aufgrund unserer Leistungen auf uns
übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten zu
unterstützen und uns die hierfür benötigten
Unterlagen auszuhändigen.
4.2 Verletzen Sie eine der vorgenannten Pflichten vorsätzlich
oder grob fahrlässig, ist die Würzburger von ihrer
Leistungsverpflichtung frei, es sei denn, daß die
Pflichtverletzung von Ihnen keinen Einfluß auf die
Feststellung des Schadenfalles oder auf den Umfang der
der Würzburger obliegenden Leistung hatte.
4.3 Haben Sie aufgrund der Leistung der Würzburger Kosten
erspart, die Sie ohne den Schadeneintritt hätten aufwenden
müssen, kann die Würzburger seine Leistung und einen
Beitrag in Höhe dieser Kosten kürzen.
4.4 Haben Sie aufgrund desselben Schadenfalles neben den
Ansprüchen auf Leistungen der Würzburger auch
Erstattungsansprüche gleichen Inhalts gegen Dritte, können
Sie insgesamt keine Entschädigung verlangen, die Ihren
Gesamtschaden übersteigt.
5. Was gilt, wenn Ansprüche gegen Dritte
bestehen?
5.1. Haben Sie oder eine versicherte Person
Schadenersatzansprüche nicht versicherungsrechtlicher Art
gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen
Forderungsübergangs gemäß § 67 VVG die Verpflichtung,
diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem
Versicherungsvertrag Kostenersatz geleistet wird, an die
Würzburger schriftlich abzutreten. Geben Sie oder eine
versicherte Person einen solchen Anspruch oder ein zur
Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht ohne
Zustimmung der Würzburger auf, so werden wir insoweit
von der Verpflichtung zur Leistung frei, als wir aus dem
Anspruch oder dem Recht hätten Ersatz erlangen können.
5.2. Soweit der Versicherte von schadenersatzpflichtigen Dritten
Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen erhalten hat,
ist die Würzburger berechtigt, den Ersatz auf unsere
Leistungen anzurechnen.
6. Wann können Forderungen aufgerechnet
werden?
Sie können gegen Forderungen der Würzburger nur
aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt ist.
Würzburger Versicherungs-AG
V:1.0 Seite 2 von 6
7. Was ist bei Mitteilungen an die Würzburger
zu beachten?
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber der Würzburger
bedürfen der Schriftform. Zu ihrer Entgegennahme sind
Versicherungsvermittler nicht bevollmächtigt.
8. Welches Gericht ist zuständig?
Klagen gegen die Würzburger können bei dem Gericht am
Sitz der Würzburger oder bei dem Gericht des Ortes
anhängig gemacht werden, wo der Vermittlungsagent zur Zeit
der Vermittlung seine gewerbliche Niederlassung oder in
Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hatte.
Ein Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag
(VVG), der insbesondere die in den AVB für die
Auslandsreisekrankenversicherung erwähnten
Bestimmungen enthält, ist dem Bedingungstext beigefügt.
9. Anschrift der Würzburger
Würzburger Versicherungs-AG
Bahnhofstr. 11
97070 Würzburg
10. Service-Telefonnummer
Für die unter Ziff. 1 genannten Leistungen stehen wir Ihnen
rund um die Uhr telefonisch zur Verfügung. Die
Telefonnummer lautet:
0931 /27 95 25 5
ALLGEMEINE HINWEISE
Verjährung
Die Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren in zwei Jahren. Die
Frist beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem die Leistung
verlangt werden kann.
Haben Sie einen Anspruch bei uns angemeldet, zählt der Zeitraum
von der Anmeldung bis zum Zugang unserer schriftlichen
Entscheidung bei der Fristberechnung nicht mit.
Klagefrist
Lehnen wir den Versicherungsschutz ab, können Sie Ihren
Anspruch nur innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend
machen. Diese Frist beginnt, nachdem wir Ihnen die Ablehnung
des Versicherungsschutzes schriftlich unter Angabe der mit dem
Fristablauf verbundenen Rechtsfolge mitgeteilt haben.
Einwilligungsklausel nach dem
Bundesdatenschutzgesetz
Ich willige ein, daß der Versicherer im erforderlichen Umfang
Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder der
Vertragsdurchführung (Beiträge, Versicherungsfälle, Risiko-
/Vertragsänderungen) ergeben, an Rückversicherer zur
Beurteilung des Risikos und zur Abwicklung der Rückversicherung
sowie zur Beurteilung des Risikos und der Ansprüche an andere
Versicherer und/oder an den Verband der privaten
Krankenversicherung zur Weitergabe dieser Daten an andere
Versicherer übermittelt. Diese Einwilligung gilt auch für
entsprechende Prüfungen bei anderweitig beantragten
(Versicherungs-) Verträgen und bei künftigen Anträgen.
Gesundheitsdaten dürfen nur an Personen- und Rückversicherer
übermittelt werden.
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AUSZUG AUS DEM VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ (VVG)
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§ 6 Obliegenheiten
(1) Ist im Vertrag bestimmt, daß bei Verletzung einer Obliegenheit,
die vor dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer
gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung
zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht
ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist.
Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monats,
nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, daß die
Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der
Versicherer innerhalb eines Monats nicht, so kann er sich auf die
vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die von dem
Versicherungsnehmer zum Zwecke der Verminderung der Gefahr
oder der Verhütung einer Gefahrerhöhung dem Versicherer
gegenüber zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die
vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung
keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den
Umfang der ihm obliegenden Leistung gehabt hat.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, daß eine
Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des
Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so
tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung
weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob
fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit
verpflichtet, als die Verletzung Einfluß weder auf die Feststellung
des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang
der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
(4) Eine Vereinbarung nach welcher der Versicherer bei
Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist
unwirksam.
§ 12 Verjährung, Klagefrist
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei
Jahren, bei der Lebensversicherung in fünf Jahren. Die Verjährung
beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Leistung
verlangt werden kann.
Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer
angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der
schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt.
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten
gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem
der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den
erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist
verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat.