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Montag, 19.09.2005

Reisekrankenversicherung, Auslandsreisekrankenversicherung

Reisekrankenversicherung, Versicherungsvergleich im Internet

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Auslandsreisekrankenversicherung am Beispiel der

Würzburger Versicherungs-AG
w:AKVAVB-AR/2004 ? Stand 11/04
_________________________________________________________________________
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Auslandsreisekrankenversicherung (AVB-AR/2004)
- Fassung November 2004 -
>>Hier geht´s zum Vergleichsrechner! _________________________________________________________________________________________
1. Was ist versichert?
2. Wann beginnt der Versicherungsschutz?
3. Wann muß der Vertrag abgeschlossen werden und wie
lange gilt der Vertrag?
4. Welche Kosten werden erstattet?
5. Welche Einschränkungen gibt es bei der Leistungspflicht?
6. Wann wird die Versicherungsleistung ausgezahlt?
7. Wann endet der Versicherungsschutz?
8. Was gilt bei der Beitragszahlung?
9. Was ist im Versicherungsfall zu beachten
(Obliegenheiten)?
10. Welche Folgen haben Obliegenheitsverletzungen?
11. Wann ist die Würzburger Versicherungs-AG (Würzburger)
von der Verpflichtung zur Leistung frei?
12. Was gilt, wenn Ansprüche gegen Dritte bestehen?
13. Wann können Forderungen aufgerechnet werden?
14. Was ist bei Mitteilungen an die Würzburger zu beachten?
15. Wie kann der Vertrag nach einem Schaden gekündigt
werden?
16. Welches Gericht ist zuständig?
17. Anschrift der Würzburger
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1. Was ist versichert?
1. Die Würzburger bietet Versicherungsschutz für Krankheiten,
Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse für die im
Versicherungsschein genannte(n) Person(en). Sie gewährt bei
einem im Ausland eintretenden Versicherungsfall Ersatz von
Aufwendungen für unaufschiebbare erforderliche
Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen nur am
jeweiligen ausländischen Aufenthaltsort. Die Versicherung
kann für eine einzelne Person oder als Familienversicherung
abgeschlossen werden. Als Familienangehörige im Sinne des
Tarifes zählen ? sofern im Versicherungsschein namentlich
aufgeführt ? Ihr Partner und die ständig im gemeinsamen
Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kinder bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres.
2. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige
Heilbehandlung einer versicherten Person wegen einer auf
der Reise akut und unerwartet auftretenden Krankheit oder
Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der
Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund
Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Als
Versicherungsfall gilt auch ein medizinisch notwendiger und
ärztlich verordneter Krankenrücktransport. Als
Versicherungsfall gilt auch der Tod.
Muß die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge
ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht
ursächlich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer

Versicherungsfall.

3. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem

Versicherungsschein, dem Antragsvordruck, besonderen

schriftlichen Vereinbarungen bzw. Besonderen Bedingungen,

den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den in der

Bundesrepublik Deutschland gültigen gesetzlichen

Vorschriften. Dies gilt insbesondere für die im Anhang

aufgeführten Gesetzesbestimmungen, die nach Maßgabe der

Versicherungsbedingungen Inhalt des Versicherungsvertrages

sind.

Der Versicherungsschutz besteht weltweit für

Versicherungsfälle, die während der versicherten Reise

außerhalb Deutschlands (Ausland) auftreten. Versicherbar

sind Personen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland.

4. Der Versicherungsschutz besteht während der ersten sechs

Wochen aller vorübergehenden nicht beruflich bedingten

Auslandsreisen, die von der versicherten Person innerhalb

eines Versicherungsjahres angetreten werden. Hierbei gelten

?incentive-Reisen? nicht als beruflich bedingte Auslandsreisen.

5. Versicherungsfähig sind grundsätzlich Personen bis zum

vollendeten 79. Lebensjahr mit ständigem Wohnsitz in der

Bundesrepublik Deutschland.

6. Diese Versicherung wird in der Form der

Schadenversicherung gegen feste Prämie betrieben.

2. Wann beginnt der Versicherungsschutz?

1. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten

Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluß

des Versicherungsvertrages und nicht vor Zahlung des

Beitrages.

a) Wird eine Einzugsermächtigung erteilt, gilt der Beitrag

mit Zugang der Einzugsermächtigung bei der Würzburger

als gezahlt, sofern die Lastschrift beim Geldinstitut bei

Vorlage eingelöst wird.

b) Wird die Zahlung per Kreditkarte erteilt, gilt der Beitrag mit

positiver Autorisierung des Kreditkartenunternehmens als

gezahlt.

2. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des

Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.

3. Wann muß der Versicherungsvertrag

abgeschlossen werden?

1. Der Versicherungsvertrag muß vor Antritt der Reise

abgeschlossen werden. Bei Versicherungsverträgen, die erst

nach Beginn einer Auslandsreise abgeschlossen werden,

besteht Versicherungsschutz erst mit Antritt einer neuen

Auslandsreise.

2. Der Versicherungsvertrag gilt für die im Versicherungsschein

vereinbarte Dauer.

3. Wird die Versicherung auf dem von der Würzburger hierfür

vorgesehenen und gültigen Einzahlungsvordruck beantragt

und erfolgt die Beitragszahlung über ein Postamt oder über

ein Kreditinstitut, so gilt der Vertrag, vorbehaltlich des

Eingangs des ordnungsgemäß ausgefüllten Antrags

(Einzahlungsvordruck) bei der Würzburger, bereits mit dem

Tag der Einzahlung des Beitrages (Datum des Poststempels

bzw.. Kreditinstituts ist maßgebend) als zustande gekommen.

Als Versicherungsschein gilt der Quittungsbeleg des

Einzahlungsvordruckes. Als Versicherungsnehmer gilt der

Antragsteller bzw. der im Einzahlungsvordruck angegebene

Einzahler.

4. Der Versicherungsvertrag endet mit dem Tod des

Versicherungsnehmers. Bei einer Familienversicherung haben

die versicherten Personen jedoch das Recht, den

Versicherungsvertrag unter Benennung des künftigen

Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist

innerhalb zweier Monate nach dem Tod des

Versicherungsnehmers abzugeben.

5. Der Versicherungsvertrag endet mit Ihrem Wegzug aus

unserem Tätigkeitsgebiet, es sei denn, daß eine anderweitige

Vereinbarung getroffen wird.

6. Vollendet eine versicherte Person das 79. Lebensjahr, so

endet der Versicherungsvertrag für diese Person zum Ende

des laufenden Versicherungsjahres.

4. Welche Kosten werden erstattet?

1. Der versicherten Person steht die Wahl unter den im

Aufenthaltsland zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten und

Zahnärzten frei.

2. Arznei-, Verband- und Heilmittel müssen von den in Absatz 1

genannten Behandlern verordnet werden.

3. Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat

die versicherte Person freie Wahl unter den Krankenhäusern,

die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen und nach

Methoden arbeiten, die in der Bundesrepublik Deutschland

Würzburger Versicherungs-AG

w:AKVAVB-AR/2004 ? Stand 11/04

oder im Aufenthaltsland wissenschaftlich allgemein anerkannt

sind.

4. Erstattungsfähig sind

1. medizinisch notwendige Aufwendungen für

a) ambulante ärztliche Heilbehandlung (nicht für

Behandlung durch Heilpraktiker), einschließlich

Röntgendiagnostik;

b) Arznei-, Heil- und Verbandsmittel aufgrund ärztlicher

Verordnung außer Massagen, Bädern und

medizinischen Packungen. Als Arzneimittel gelten

nicht Nährmittel und Stärkungspräparate,

kosmetische Präparate und ähnliches, auch wenn

die vom Behandler verordnet sind und heilwirksame

Stoffe enthalten; bestimmte medikamentenähnliche

Nährmittel, die zwingend erforderlich sind, um

schwere gesundheitliche Schäden, z. B. bei

Enzymmangelkrankheiten, Morbus-Crohn und

Mukoviszidose, zu vermeiden, gelten jedoch als

Arzneimittel.

c) schmerzstillende Zahnbehandlungen und

Zahnfüllungen in einfacher Ausführung

(Amalgamfüllungen) sowie Reparaturen von

Zahnersatz;

d) stationäre Heilbehandlung einschließlich

Operationen und Operationsnebenkosten in

Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher

Leitung stehen und nach Methoden arbeiten, die in

der Bundesrepublik Deutschland oder im

Aufenthaltsland wissenschaftlich allgemein

anerkannt sind;

e) den Transport zur stationären Behandlung in das

nächsterreichbare geeignete Krankenhaus;

f) Medizinisch notwendige Gehstützen und Miete eines

Rollstuhls.

Ein Ersatzanspruch besteht nicht, soweit der

Versicherungsnehmer oder die versicherte Person des

Versicherungsnehmers Ersatz aus einem anderen,

eigenen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses

Vertrages geschlossenen Versicherungsvertrag

beanspruchen kann.

Dies gilt insbesondere im Hinblick auf allgemeinere

Versicherungen wie etwa Krankenversicherung oder

Schutzbriefversicherungen und zwar auch dann, wenn

diese ihrerseits eine Subsidiaritätsklausel enthalten

sollten. Im Hinblick auf solche Versicherungen gilt die

Versicherung nach diesem Vertrag als speziellere

Versicherung.

Bestreitet der andere Versicherer schriftlich seine

Eintrittspflicht, so erfolgt insoweit jedoch eine Vorleistung

im Rahmen dieses Vertrages. Der Versicherungsnehmer

bzw. die versicherte Person des Versicherungsnehmers

hat alles ihm Mögliche und Zumutbare zu unternehmen,

um dazu beizutragen, dass die Ansprüche gegen andere

Versicherer verfolgt werden können.

2. Mehraufwendungen

a) für den medizinisch notwendigen oder ärztlich

verordneten Rücktransport eines erkrankten

Versicherten aus dem Ausland an seinen ständigen

Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland oder in

ein geeignetes Krankenhaus in der Bundesrepublik

Deutschland, sofern eine ausreichende ärztliche

Versorgung im Ausland nicht sichergestellt ist und

der Rücktransport im Verlauf einer

leistungspflichtigen Heilbehandlung erforderlich wird.

Soweit medizinische Gründe nicht entgegenstehen,

ist das jeweils kostengünstigste Transportmittel zu

wählen. Die durch den Rücktransport ersparten

Fahrtkosten werden auf die Versicherungsleistung

angerechnet.

b) für die durch die Überführung bei Tod einer

versicherten Person in das Inland oder die

Bestattung am Sterbeort entstehenden Kosten bis zu

? 10.000.

5. Welche Einschränkungen gibt es bei der

Leistungspflicht?

1. Keine Leistungspflicht besteht

a) für Behandlungen, von denen bei Reiseantritt feststand,

daß sie bei planmäßiger Durchführung der Reise

stattfinden mußten, es sei denn, daß die Reise wegen

des Todes des Ehegatten oder eines Verwandten ersten

Grades unternommen wurde;

b) für Krankheiten und Folgen sowie für Unfallfolgen, zu

deren Behandlung die Auslandsreise angetreten wird;

c) für Behandlungen anläßlich einer Beschäftigung im

Ausland;

d) für Behandlungen geistiger und seelischer Störungen und

Erkrankungen sowie für psychosomatische Behandlung

(z. B. Hypnose, autogenes Training) und Psychotherapie;

e) für Entbindungen, Schwangerschaftsunterbrechungen

und Untersuchungen und Behandlungen wegen

Schwangerschaft;

f) für die Anschaffung von Hilfsmitteln, z. B. Brillen,

Kontaktlinsen, Einlagen, Prothesen usw.;

g) für Gesundheitsschäden und Todesfälle, die durch

Kriegsereignisse und innere Unruhen verursacht worden

sind. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die

versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend

von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird.

Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebten

Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf

dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte

Person aufhält;

h) für auf Vorsatz einschließlich Selbstmord und

Selbstmordversuch und Sucht, wie Alkohol, Drogen etc.

beruhende Krankheiten oder Unfälle einschließlich deren

Folgen sowie für Entzugs- und

Entwöhnungsbehandlungen

i) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung

bedingte Unterbringung;

j) für Kur und Sanatoriumsbehandlungen sowie für

Rehabilitationsmaßnahmen;

k) für weder im jeweiligen Aufenthaltsland noch im Inland

wissenschaftlich allgemein anerkannte Untersuchungsoder

Behandlungsmethoden und Arzneimittel.

l) für Zahnbehandlungen, die über schmerzstillende

Behandlungen, Reparaturen von Zahnprothesen und

Provisorien hinausgehen, wie Neuanfertigung von

Zahnersatz einschließlich Kronen, Zahnkosmetik sowie

Kieferorthopädie.

2. Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für

die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige

Maß oder ist die erforderliche Vergütung für die Verhältnisse

des Reiselandes nicht angemessen, so kann die Würzburger

ihre Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.

3. Die Würzburger erstattet die Kosten der Heilbehandlung bis

zum Tage der Transportfähigkeit, sofern ein Rücktransport bis

zum Ende der versicherten Reise wegen Transportunfähigkeit

der versicherten Person nicht möglich ist, insgesamt jedoch

längstens bis zu 90 Tagen ab Beginn der Behandlung.

6. Wann wird die Versicherungsleistung

ausgezahlt?

1. Die Würzburger ist zur Leistung verpflichtet, wenn die

Rechnungsurschriften vorgelegt und die erforderlichen

Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum der

Würzburger. Wurden die Originalbelege einem anderen

Versicherer zur Erstattung vorgelegt, so genügen

Rechnungszweitschriften, wenn darauf der andere

Versicherer seine Leistungen oder Ablehnung vermerkt hat.

Von allen fremdsprachigen Belegen, die für die

Versicherungsleistungen erheblich sind, sind auf unser

Verlangen deutschsprachige Übersetzungen beizubringen.

2. Alle Belege müssen den Namen des Behandlers, den Vorund

Zunamen und das Geburtsdatum der behandelten Person

sowie die Krankheitsbezeichnung und die einzelnen ärztlichen

Leistungen mit Behandlungsdaten enthalten; aus den

Rezepten müssen das verordnete Arzneimittel, der Preis und

der Quittungsvermerk deutlich hervorgehen. Bei

Zahnbehandlung müssen die Belege die Bezeichnung der

behandelten Zähne und der daran vorgenommenen

Behandlung tragen.

3. Zum Nachweis eines medizinisch notwendigen

Rücktransports ist eine ärztliche Bescheinigung über die

medizinische Notwendigkeit einzureichen. Neben der

Begründung für die medizinische Notwendigkeit des

Rücktransportes muß die ärztliche Bescheinigung auch die

genaue Krankheitsbezeichnung enthalten.

4. Bei der Geltendmachung von Überführungs- bzw.

Bestattungskosten ist eine amtliche oder ärztliche

Bescheinigung über die Todesursache einzureichen.

5. Die Würzburger ist berechtigt, an den Überbringer oder

Übersender von ordnungsgemäßen Nachweisen zu leisten, es

sei denn, der Würzburger sind begründete Zweifel an der

Legitimation des Überbringers oder Übersenders bekannt.

6. Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden

zum Kurs des Tages, an dem die Belege bei der Würzburger

eingehen, in Euro umgerechnet. Als Tageskurs gilt für

gehandelte Währung der amtliche Devisenkurs, Frankfurt, für

nicht gehandelte Währungen muß der Kurs gemäß

"Währungen der Welt", Veröffentlichungen der Deutschen

Bundesbank, Frankfurt, nach jeweils neuestem Stand, es sei

denn, daß die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen

Devisen nachweislich zu einem ungünstigeren Kurs erworben

wurden und dies durch eine Änderung der Währungsparitäten

Würzburger Versicherungs-AG

w:AKVAVB-AR/2004 ? Stand 11/04

bedingt war.

7. Kosten für die Überweisung von Versicherungsleistungen - mit

Ausnahme einer Überweisung auf ein inländisches Konto -

können von den Leistungen abgezogen werden.

8. Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder

abgetreten noch verpfändet werden.

7. Wann endet der Versicherungsschutz?

1. Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende

Versicherungsfälle - jeweils mit Beendigung des

Auslandsaufenthaltes bzw. des Versicherungsverhältnisses

oder mit Beendigung des Rücktransportes gemäß Ziff. 4 Abs.

4 Buchstabe 2 a, spätestens jedoch mit dem Ende der

sechsten Aufenthaltswoche. Endet das Versicherungsjahr

während des Auslandsaufenthaltes, besteht der

Versicherungsschutz nur fort, wenn der Vertrag nicht

gekündigt ist.

2. Ist die Rückreise innerhalb des Zeitraums, für den

Versicherungsschutz besteht, aus medizinischen Gründen

nicht möglich, so verlängert sich die Leistungsdauer um

längstens 90 Tage ab Behandlungsbeginn, solange die

versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung der

Gesundheit antreten kann.

8. Was gilt bei der Beitragszahlung?

Der Beitrag gilt für ein Versicherungsjahr und ist bei Abschluß des

Versicherungsvertrages, der jeweilige Folgebeitrag zu Beginn

eines jeden Versicherungsjahres, zu zahlen.

Geraten Sie mit der Zahlung einer Folgerate in Verzug, gelten die

Bestimmungen des § 39 VVG.

9. Was ist im Versicherungsfall zu beachten

(Obliegenheiten)?

1. Die versicherte Person ist verpflichtet, alles zu vermeiden,

was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte.

2. Sie bzw. die versicherte Person haben sämtliche Belege bis

zum Ablauf des dritten Monats nach Reiseende einzureichen.

3. Sie bzw. die versicherte Person haben auf Verlangen der

Würzburger jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung

des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht der

Würzburger und ihres Umfanges erforderlich ist.

4. Auf Verlangen der Würzburger ist die versicherte Person

verpflichtet, sich durch einen von der Würzburger

beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.

5. Sie bzw. die versicherte Person sind auf Verlangen der

Würzburger verpflichtet, uns die Einholung von erforderlichen

Auskünften zu ermöglichen. Hierzu ist die Würzburger zu

ermächtigen, jederzeit Auskünfte über frühere, bestehende

und bis zum Ende des Vertrages eintretende Krankheiten,

Unfallfolgen und Gebrechen sowie über beantragte,

bestehende und beendete Personenversicherungen

einzuholen. Dazu darf die Würzburger Ärzte, Zahnärzte,

Heilpraktiker, Krankenanstalten aller Art,

Versicherungsträger, Gesundheits- und Versorgungsämter

befragen. Diese sind von ihrer Schweigepflicht zu befreien

und zu ermächtigen, der Würzburger alle erforderlichen

Auskünfte zu erteilen.

6. Beginn und Ende einer jeden Auslandsreise sind von Ihnen

bzw. den versicherten Personen auf Verlangen der

Würzburger im Leistungsfall nachzuweisen.

10. Welche Folgen haben

Obliegenheitsverletzungen?

Die Würzburger ist mit der in § 6 Abs. 3 VVG vorgeschriebenen

Einschränkung von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine

der in Ziff. 9 genannten Obliegenheiten verletzt wird. Die Kenntnis

und das Verschulden der versicherten Personen stehen der

Kenntnis und dem Verschulden von Ihnen gleich.

11. Wann ist die Würzburger von der

Verpflichtung zur Leistung frei?

Die Würzburger ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,

wenn

- Sie oder eine versicherte Person über Umstände zu täuschen

versuchen, die für den Grund oder die Höhe der Leistung von

Bedeutung sind;

- eine Erstattung abgelehnt wurde und der Anspruch auf

Leistung nicht innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend

gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem die Würzburger

den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf

der Frist verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat.

12. Was gilt, wenn Ansprüche gegen Dritte

bestehen?

1. Haben Sie oder eine versicherte Person

Schadenersatzansprüche nicht versicherungsrechtlicher Art

gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen

Forderungsübergangs gemäß § 67 VVG die Verpflichtung,

diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem

Versicherungsvertrag Kostenersatz geleistet wird, an uns

schriftlich abzutreten. Geben Sie oder eine versicherte

Person einen solchen Anspruch oder ein zur Sicherung

dieses Anspruchs dienendes Recht ohne Zustimmung der

Würzburger auf, so werden wir insoweit von der Verpflichtung

zur Leistung frei, als wir aus dem Anspruch oder dem Recht

hätten Ersatz erlangen können.

2. Soweit der Versicherte von schadenersatzpflichtigen Dritten

Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen erhalten hat, ist

die Würzburger berechtigt, den Ersatz auf ihre Leistungen

anzurechnen.

13. Wann können Forderungen aufgerechnet

werden?

Sie können gegen Forderungen der Würzburger nur aufrechnen,

soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig

festgestellt ist.

14. Was ist bei Mitteilungen an die Würzburger

zu beachten?

Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber der Würzburger

bedürfen der Schriftform. Zu ihrer Entgegennahme sind

Versicherungsvermittler nicht bevollmächtigt.

15. Wie kann der Vertrag nach einem Schaden

gekündigt werden?

1. Nach Eintritt eines Versicherungsfalles können beide Parteien

den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist

schriftlich zu erklären und muß spätestens einen Monat nach

dem Abschluß des Schadenfalles zugehen. Die Würzburger

hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten;

unsere Kündigung wird in keinem Falle vor Beendigung der

laufenden Reise wirksam. Kündigen Sie, so können Sie

bestimmen, daß Ihre Kündigung sofort oder zu einem

späteren Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum

Abschluß der laufenden Versicherungsperiode.

2. Hat die Würzburger gekündigt, so sind wir verpflichtet, für die

noch nicht abgelaufene Versicherungsperiode den

entsprechenden Anteil der Prämie zu erstatten.

16. Welches Gericht ist zuständig?

Klagen gegen die Würzburger können bei dem Gericht am Sitz der

Würzburger oder bei dem Gericht des Ortes anhängig gemacht

werden, wo der Vermittlungsagent zur Zeit der Vermittlung seine

gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen

seinen Wohnsitz hatte.

17. Anschrift der Würzburger

Würzburger Versicherungs-AG

Bahnhofstr. 11

97070 Würzburg

Würzburger Versicherungs-AG

w:AKVAVB-AR/2004 ? Stand 11/04

ALLGEMEINE HINWEISE

Schadenminderungspflicht und Schadenmeldung

Nutzen Sie unseren 24-Stunden-Notrufdienst und stimmen

Sie sich mit dem Versicherer, der Organisations-, Serviceund

Schadenleistungen zu übernehmen hat, rechtzeitig vor

kostenverursachenden Maßnahmen ab.

Sie vermeiden dadurch oft unnötige Mehrkosten und erfüllen

damit auch Ihre Schaden-minderungspflicht.

Auch bei telefonischer Meldung sind den Versicherern

bedingungsgemäß die zur Schaden-bearbeitung notwendigen

Unterlagen nach Rückkehr vorzulegen.

Subsidiaritätsklausel

Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder

eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen

beansprucht werden kann, gehen diese

Leistungsverpflichtungen vor. Dies gilt insbesondere aus

Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung und

Beihilfeleistungen. Soweit aus anderen

Versicherungsverträgen Entschädigung beansprucht werden

kann, steht es Ihnen frei, welchem Versicherer Sie den

Schadenfall melden.

Was ist eine Reise?

Reise ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz bis zur

einer Höchstdauer von fortlaufend sechs Wochen. Als

ständiger Wohnsitz gilt der inländische Ort, an dem der

Versicherungs-nehmer polizeilich gemeldet ist und sich

überwiegend aufhält.

?Incentive?-Reisen sind Reisen, die vom Arbeitgeber als

?Motivationsreisen? finanziert werden.

Klagefrist und zuständiges Gericht

- Lehnt der Versicherer den Versicherungsschutz ab, kann der

Versicherungsnehmer den Anspruch auf

Versicherungsleistung nur innerhalb von sechs Monaten

gerichtlich geltend machen. Diese Frist beginnt, nachdem die

Ablehnung des Versicherungsschutzes dem

Versicherungsnehmer schriftlich unter Angabe der mit dem

Fristablauf verbundenen Rechtsfolge mitgeteilt wurde.

- Für Klagen, die aus dem Versicherungsverhältnis gegen den

Versicherer erhoben werden, bestimmt sich die gerichtliche

Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für

das jeweilige Versicherungsverhältnis zuständigen

Niederlassung.

- Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer

können bei dem für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers

zuständigen Gericht erhoben werden.

Bei Beschwerden über eine Versicherungsgesellschaft

können Sie sich auch an das Bundesaufsichtsamt für das

Versicherungswesen, Ludwigkirchplatz 3-4, 10719 Berlin

wenden.

Im übrigen gelten die nachstehend abgedruckten jeweiligen

Bedingungen.

Einwilligungsklausel nach dem

Bundesdatenschutzgesetz

Ich willige ferner ein, daß der Versicherer im erforderlichen

Umfang Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder der

Vertragsdurchführung (Beiträge, Versicherungsfälle, Risiko-

/Vertragsänderungen) ergeben, an Rückversicherer zur

Beurteilung des Risikos und zur Abwicklung der Rückversicherung

sowie zur Beurteilung des Risikos und der Ansprüche an andere

Versicherer und/oder an den Verband der privaten

Krankenversicherung zur Weitergabe dieser Daten an andere

Versicherer übermittelt. Diese Einwilligung gilt auch für

entsprechende Prüfungen bei anderweitig beantragten

(Versicherungs-) Verträgen und bei künftigen Anträgen.

Gesundheitsdaten dürfen nur an Personen- und Rückversicherer

übermittelt werden.

AUSZUG AUS DEM GESETZ ÜBER

DEN VERSICHERUNGSVERTRAG

(VVG)

Information für den Versicherungsnehmer

Obliegenheitsverletzung (§ 6 VVG)

... Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, daß eine

Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des

Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so

tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung

weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei

grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung

insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluß weder auf die

Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder

den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt

hat ...

Zahlungsverzug der Folgeprämie (§39 VVG)

(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der

Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten

schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen

bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der

eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen

anzugeben, die nach Abs. 2, 3 mit dem Ablaufe der Frist

verbunden sind. Eine Fristbestimmung, die ohne Beachtung dieser

Vorschriften erfolgt, ist unwirksam.

(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablaufe der Frist ein und

ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung

der Prämie oder der geschuldeten Zinsen oder Kosten im Verzuge,

so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

(3) Der Versicherer kann nach dem Ablaufe der Frist, wenn der

Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzuge ist, das

Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist

kündigen. Die Kündigung kann bereits bei der Bestimmung der

Zahlungsfrist dergestalt erfolgen, daß sie mit Fristablauf wirksam

wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der

Zahlung im Verzuge ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei

der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Wirkungen der

Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb

eines Monats nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit

der Fristbestimmung verbunden ist, innerhalb eines Monats nach

dem Ablaufe der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht

der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.

(4) Soweit die in Abs. 2, 3 bezeichneten Rechtsfolgen davon

abhängen, daß Zinsen oder Kosten nicht gezahlt worden sind,

treten sie nur ein, wenn die Fristbestimmung die Höhe der Zinsen

oder den Betrag der Kosten angibt.

Gesetzlicher Forderungsübergang (§ 67 VVG)

Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des

Schadens gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den

Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den

Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteile des

Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt der

Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein

zur Sicherung des Anspruchs dienendes Recht auf, so wird der

Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem

Anspruch oder dem Rechte hätte Ersatz erlangen können.

Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen

einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden

Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der

Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden

vorsätzlich verursacht hat.

Würzburger Versicherungs-AG

V:1.0 Seite 1 von 6

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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Assistance-

Leistungen (AVB-AL/2004) (in Verbindung mit den AVBAR/

2004 oder AVB-AR-365/2004)

- Stand 08/2004 -

_________________________________________________________________________

1. Welche Assistance-Leistungen werden angeboten?

2. Welche Personen können diese Leistungen in Anspruch

nehmen?

3. Wann können diese Leistungen nicht gewährt werden?

4. Welche Pflichten haben Sie nach Eintritt des

Versicherungsfalles (Obliegenheiten)?

5. Was gilt, wenn Ansprüche gegen Dritte bestehen?

6. Wann können Forderungen aufgerechnet werden?

7. Was ist bei Mitteilungen an die Würzburger Versicherungs-

AG (Würzburger) zu beachten?

8. Welches Gericht ist zuständig?

9. Anschrift der Würzburger

10. Service-Telefonnummer

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_

1. Welche Assistance-Leistungen werden

angeboten?

Die Würzburger erbringt nach einer Erkrankung oder einem Unfall

im Sinne der abgedruckten Allgemeinen

Versicherungsbedingungen für die

Auslandsreisekrankenversicherung (AVB-AR/2004 oder AVB-AR-

365/2004) im Rahmen der nachstehenden Bedingungen die im

einzelnen aufgeführten Beistandsleistungen als Ersatz für

aufgewandte Kosten:

Die Versicherung gilt in Verbindung mit einer bestehenden

Auslandsreisekrankenversicherung.

1.1 Vermittlung ärztlicher Betreuung

Erkranken Sie oder eine mitversicherte Person auf einer

Reise im Ausland, so informiert die Würzburger Sie auf

Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung und

stellt, soweit erforderlich, die Verbindung zwischen Ihrem

Hausarzt und Ihrem behandelnden Arzt oder Krankenhaus

her und trägt die hierdurch entstehenden Kosten.

1.2 Auskünfte bezüglich Impfvorschriften/-empfehlungen

für das geplante Urlaubsland

1.3 Informationen über Visa- und Zollbestimmungen

1.4 Informationen über Klima

1.5 Information über Devisenbestimmungen

1.6 Information über Vertretungen der Bundesrepublik

Deutschland

1.7 Information über Krankenhäuser im Urlaubsland

1.8 Übermittlung von Nachrichten an die Familie bzw.

Firma des Versicherten bei Erkrankung im Ausland

1.9 Organisation der medizinischen Hilfeleistungen

1.10 Kostenübernahmeerklärung vor Ort

(Krankenrücktransport, Reise- und Überführungskosten

u. a.)

2. Welche Personen können diese Leistungen

in Anspruch nehmen?

2.1 Versicherungsschutz besteht für die in der

Auslandsreisekrankenversicherung versicherten Personen.

2.2 Alle für Sie getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für

die mitversicherten Personen.

2.3 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag

stehen nur Ihnen zu.

3. Wann können die Leistungen nicht gewährt

werden?

3.1 Es besteht, soweit nichts anderes vereinbart ist, kein

Versicherungsschutz, wenn das Ereignis, aufgrund dessen

die Würzburger in Anspruch genommen wird (Schadenfall),

3.1.1 durch Krieg, innere Unruhen, Verfügung von hoher

Hand, Erdbeben oder Kernenergie verursacht wurde,

3.1.2 von Ihnen oder einer versicherten Person vorsätzlich

herbeigeführt wurde,

3.1.3 der Schadenort weniger als 50 km Luftlinie von

Ihrem ständigen Wohnsitz entfernt liegt.

4. Welche Pflichten haben Sie nach Eintritt

des Versicherungsfalles (Obliegenheiten)?

4.1 Sie haben nach Eintritt des Schadenfalles

4.1.1 den Schaden der Würzburger innerhalb 48 Stunden

anzuzeigen,

4.1.2 sich mit der Würzburger darüber abzustimmen, ob

und welche Leistung diese erbringt,

4.1.3 den Schaden so gering wie möglich zu halten und

eventuelle Weisungen der Würzburger zu befolgen,

4.1.4 der Würzburger jede zumutbare Untersuchung über

Ursache und Höhe des Schadens und über den

Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten

sowie Originalbelege zum Nachweis der

Schadenhöhe vorzulegen und ggf. die behandelnden

Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden,

4.1.5 der Würzburger bei der Geltendmachung die

aufgrund unserer Leistungen auf uns

übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten zu

unterstützen und uns die hierfür benötigten

Unterlagen auszuhändigen.

4.2 Verletzen Sie eine der vorgenannten Pflichten vorsätzlich

oder grob fahrlässig, ist die Würzburger von ihrer

Leistungsverpflichtung frei, es sei denn, daß die

Pflichtverletzung von Ihnen keinen Einfluß auf die

Feststellung des Schadenfalles oder auf den Umfang der

der Würzburger obliegenden Leistung hatte.

4.3 Haben Sie aufgrund der Leistung der Würzburger Kosten

erspart, die Sie ohne den Schadeneintritt hätten aufwenden

müssen, kann die Würzburger seine Leistung und einen

Beitrag in Höhe dieser Kosten kürzen.

4.4 Haben Sie aufgrund desselben Schadenfalles neben den

Ansprüchen auf Leistungen der Würzburger auch

Erstattungsansprüche gleichen Inhalts gegen Dritte, können

Sie insgesamt keine Entschädigung verlangen, die Ihren

Gesamtschaden übersteigt.

5. Was gilt, wenn Ansprüche gegen Dritte

bestehen?

5.1. Haben Sie oder eine versicherte Person

Schadenersatzansprüche nicht versicherungsrechtlicher Art

gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen

Forderungsübergangs gemäß § 67 VVG die Verpflichtung,

diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem

Versicherungsvertrag Kostenersatz geleistet wird, an die

Würzburger schriftlich abzutreten. Geben Sie oder eine

versicherte Person einen solchen Anspruch oder ein zur

Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht ohne

Zustimmung der Würzburger auf, so werden wir insoweit

von der Verpflichtung zur Leistung frei, als wir aus dem

Anspruch oder dem Recht hätten Ersatz erlangen können.

5.2. Soweit der Versicherte von schadenersatzpflichtigen Dritten

Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen erhalten hat,

ist die Würzburger berechtigt, den Ersatz auf unsere

Leistungen anzurechnen.

6. Wann können Forderungen aufgerechnet

werden?

Sie können gegen Forderungen der Würzburger nur

aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder

rechtskräftig festgestellt ist.

Würzburger Versicherungs-AG

V:1.0 Seite 2 von 6

7. Was ist bei Mitteilungen an die Würzburger

zu beachten?

Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber der Würzburger

bedürfen der Schriftform. Zu ihrer Entgegennahme sind

Versicherungsvermittler nicht bevollmächtigt.

8. Welches Gericht ist zuständig?

Klagen gegen die Würzburger können bei dem Gericht am

Sitz der Würzburger oder bei dem Gericht des Ortes

anhängig gemacht werden, wo der Vermittlungsagent zur Zeit

der Vermittlung seine gewerbliche Niederlassung oder in

Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hatte.

Ein Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag

(VVG), der insbesondere die in den AVB für die

Auslandsreisekrankenversicherung erwähnten

Bestimmungen enthält, ist dem Bedingungstext beigefügt.

9. Anschrift der Würzburger

Würzburger Versicherungs-AG

Bahnhofstr. 11

97070 Würzburg

10. Service-Telefonnummer

Für die unter Ziff. 1 genannten Leistungen stehen wir Ihnen

rund um die Uhr telefonisch zur Verfügung. Die

Telefonnummer lautet:

0931 /27 95 25 5

ALLGEMEINE HINWEISE

Verjährung

Die Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren in zwei Jahren. Die

Frist beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem die Leistung

verlangt werden kann.

Haben Sie einen Anspruch bei uns angemeldet, zählt der Zeitraum

von der Anmeldung bis zum Zugang unserer schriftlichen

Entscheidung bei der Fristberechnung nicht mit.

Klagefrist

Lehnen wir den Versicherungsschutz ab, können Sie Ihren

Anspruch nur innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend

machen. Diese Frist beginnt, nachdem wir Ihnen die Ablehnung

des Versicherungsschutzes schriftlich unter Angabe der mit dem

Fristablauf verbundenen Rechtsfolge mitgeteilt haben.

Einwilligungsklausel nach dem

Bundesdatenschutzgesetz

Ich willige ein, daß der Versicherer im erforderlichen Umfang

Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder der

Vertragsdurchführung (Beiträge, Versicherungsfälle, Risiko-

/Vertragsänderungen) ergeben, an Rückversicherer zur

Beurteilung des Risikos und zur Abwicklung der Rückversicherung

sowie zur Beurteilung des Risikos und der Ansprüche an andere

Versicherer und/oder an den Verband der privaten

Krankenversicherung zur Weitergabe dieser Daten an andere

Versicherer übermittelt. Diese Einwilligung gilt auch für

entsprechende Prüfungen bei anderweitig beantragten

(Versicherungs-) Verträgen und bei künftigen Anträgen.

Gesundheitsdaten dürfen nur an Personen- und Rückversicherer

übermittelt werden.

_________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

AUSZUG AUS DEM VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ (VVG)

_________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

§ 6 Obliegenheiten

(1) Ist im Vertrag bestimmt, daß bei Verletzung einer Obliegenheit,

die vor dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer

gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung

zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht

ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist.

Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monats,

nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne

Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, daß die

Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der

Versicherer innerhalb eines Monats nicht, so kann er sich auf die

vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.

(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die von dem

Versicherungsnehmer zum Zwecke der Verminderung der Gefahr

oder der Verhütung einer Gefahrerhöhung dem Versicherer

gegenüber zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die

vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung

keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den

Umfang der ihm obliegenden Leistung gehabt hat.

(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, daß eine

Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des

Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so

tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung

weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob

fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit

verpflichtet, als die Verletzung Einfluß weder auf die Feststellung

des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang

der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.

(4) Eine Vereinbarung nach welcher der Versicherer bei

Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist

unwirksam.

§ 12 Verjährung, Klagefrist

Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei

Jahren, bei der Lebensversicherung in fünf Jahren. Die Verjährung

beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Leistung

verlangt werden kann.

Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer

angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der

schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt.

Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn

der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten

gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem

der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den

erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist

verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat.