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<title>reisekrankenversicherung</title>
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<title> Reisekrankenversicherung,  Auslandsreisekrankenversicherung</title>
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<description><![CDATA[<p>Reisekrankenversicherung, Versicherungsvergleich im Internet</p><p>Allgemeine Versicherungsbedingungen für die<br /><a href="http://www.webtip.tv/deutsch/versicherungen/auslandsreisekrankenversicherung.html">Auslandsreisekrankenversicherung</a> am Beispiel der</p><p>Würzburger Versicherungs-AG<br />w:AKVAVB-AR/2004 ? Stand 11/04<br />_________________________________________________________________________<br />Allgemeine Versicherungsbedingungen für die<br /><a href="http://www.siteride.de/versicherung/auslandskrankenversicherung/auslandskrankenversicherung.html">Auslandsreisekrankenversicherung</a> (AVB-AR/2004)<br />- Fassung November 2004 -<br /><a href="http://www.webtip.tv/deutsch/wirtschaftfinanzen/versicherungen.html" target="_blank"><font size="7"><b><i>&gt;&gt;Hier geht´s zum Vergleichsrechner!</i></b></font></a> _________________________________________________________________________________________<br />1. Was ist versichert?<br />2. Wann beginnt der Versicherungsschutz?<br />3. Wann muß der Vertrag abgeschlossen werden und wie<br />lange gilt der Vertrag?<br />4. Welche Kosten werden erstattet?<br />5. Welche Einschränkungen gibt es bei der Leistungspflicht?<br />6. Wann wird die Versicherungsleistung ausgezahlt?<br />7. Wann endet der Versicherungsschutz?<br />8. Was gilt bei der Beitragszahlung?<br />9. Was ist im Versicherungsfall zu beachten<br />(Obliegenheiten)?<br />10. Welche Folgen haben Obliegenheitsverletzungen?<br />11. Wann ist die Würzburger Versicherungs-AG (Würzburger)<br />von der Verpflichtung zur Leistung frei?<br />12. Was gilt, wenn Ansprüche gegen Dritte bestehen?<br />13. Wann können Forderungen aufgerechnet werden?<br />14. Was ist bei Mitteilungen an die Würzburger zu beachten?<br />15. Wie kann der Vertrag nach einem Schaden gekündigt<br />werden?<br />16. Welches Gericht ist zuständig?<br />17. Anschrift der Würzburger<br />_________________________________________________________________________________________<br />1. Was ist versichert?<br />1. Die Würzburger bietet Versicherungsschutz für Krankheiten,<br />Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse für die im<br />Versicherungsschein genannte(n) Person(en). Sie gewährt bei<br />einem im Ausland eintretenden Versicherungsfall Ersatz von<br />Aufwendungen für unaufschiebbare erforderliche<br />Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen nur am<br />jeweiligen ausländischen Aufenthaltsort. Die Versicherung<br />kann für eine einzelne Person oder als Familienversicherung<br />abgeschlossen werden. Als Familienangehörige im Sinne des<br />Tarifes zählen ? sofern im Versicherungsschein namentlich<br />aufgeführt ? Ihr Partner und die ständig im gemeinsamen<br />Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kinder bis zur<br />Vollendung des 18. Lebensjahres.<br />2. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige<br />Heilbehandlung einer versicherten Person wegen einer auf<br />der Reise akut und unerwartet auftretenden Krankheit oder<br />Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der<br />Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund<br />Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Als<br />Versicherungsfall gilt auch ein medizinisch notwendiger und<br />ärztlich verordneter Krankenrücktransport. Als<br />Versicherungsfall gilt auch der Tod.<br />Muß die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge<br />ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht<br />ursächlich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer<br><br />
				Versicherungsfall.<br /><br />
				3. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem<br /><br />
				Versicherungsschein, dem Antragsvordruck, besonderen<br /><br />
				schriftlichen Vereinbarungen bzw. Besonderen Bedingungen,<br /><br />
				den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den in der<br /><br />
				Bundesrepublik Deutschland gültigen gesetzlichen<br /><br />
				Vorschriften. Dies gilt insbesondere für die im Anhang<br /><br />
				aufgeführten Gesetzesbestimmungen, die nach Maßgabe der<br /><br />
				Versicherungsbedingungen Inhalt des Versicherungsvertrages<br /><br />
				sind.<br /><br />
				Der Versicherungsschutz besteht weltweit f&uuml;r<br /><br />
				Versicherungsfälle, die während der versicherten Reise<br /><br />
				außerhalb Deutschlands (Ausland) auftreten. Versicherbar<br /><br />
				sind Personen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland.<br /><br />
				4. Der Versicherungsschutz besteht während der ersten sechs<br /><br />
				Wochen aller vorübergehenden nicht beruflich bedingten<br /><br />
				Auslandsreisen, die von der versicherten Person innerhalb<br /><br />
				eines Versicherungsjahres angetreten werden. Hierbei gelten<br /><br />
				?incentive-Reisen? nicht als beruflich bedingte Auslandsreisen.<br /><br />
				5. Versicherungsfähig sind grundsätzlich Personen bis zum<br /><br />
				vollendeten 79. Lebensjahr mit ständigem Wohnsitz in der<br /><br />
				Bundesrepublik Deutschland.<br /><br />
				6. Diese Versicherung wird in der Form der<br /><br />
				Schadenversicherung gegen feste Prämie betrieben.<br /><br />
				2. Wann beginnt der Versicherungsschutz?<br /><br />
				1. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten<br /><br />
				Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluß<br /><br />
				des Versicherungsvertrages und nicht vor Zahlung des<br /><br />
				Beitrages.<br /><br />
				a) Wird eine Einzugsermächtigung erteilt, gilt der Beitrag<br /><br />
				mit Zugang der Einzugsermächtigung bei der Würzburger<br /><br />
				als gezahlt, sofern die Lastschrift beim Geldinstitut bei<br /><br />
				Vorlage eingelöst wird.<br /><br />
				b) Wird die Zahlung per Kreditkarte erteilt, gilt der Beitrag mit<br /><br />
				positiver Autorisierung des Kreditkartenunternehmens als<br /><br />
				gezahlt.<br /><br />
				2. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des<br /><br />
				Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.<br /><br />
				3. Wann muß der Versicherungsvertrag<br /><br />
				abgeschlossen werden?<br /><br />
				1. Der Versicherungsvertrag muß vor Antritt der Reise<br /><br />
				abgeschlossen werden. Bei Versicherungsverträgen, die erst<br /><br />
				nach Beginn einer Auslandsreise abgeschlossen werden,<br /><br />
				besteht Versicherungsschutz erst mit Antritt einer neuen<br /><br />
				Auslandsreise.<br /><br />
				2. Der Versicherungsvertrag gilt für die im Versicherungsschein<br /><br />
				vereinbarte Dauer.<br /><br />
				3. Wird die Versicherung auf dem von der Würzburger hierfür<br /><br />
				vorgesehenen und gültigen Einzahlungsvordruck beantragt<br /><br />
				und erfolgt die Beitragszahlung über ein Postamt oder über<br /><br />
				ein Kreditinstitut, so gilt der Vertrag, vorbehaltlich des<br /><br />
				Eingangs des ordnungsgemäß ausgefüllten Antrags<br /><br />
				(Einzahlungsvordruck) bei der Würzburger, bereits mit dem<br /><br />
				Tag der Einzahlung des Beitrages (Datum des Poststempels<br /><br />
				bzw.. Kreditinstituts ist maßgebend) als zustande gekommen.<br /><br />
				Als Versicherungsschein gilt der Quittungsbeleg des<br /><br />
				Einzahlungsvordruckes. Als Versicherungsnehmer gilt der<br /><br />
				Antragsteller bzw. der im Einzahlungsvordruck angegebene<br /><br />
				Einzahler.<br /><br />
				4. Der Versicherungsvertrag endet mit dem Tod des<br /><br />
				Versicherungsnehmers. Bei einer Familienversicherung haben<br /><br />
				die versicherten Personen jedoch das Recht, den<br /><br />
				Versicherungsvertrag unter Benennung des künftigen<br /><br />
				Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist<br /><br />
				innerhalb zweier Monate nach dem Tod des<br /><br />
				Versicherungsnehmers abzugeben.<br /><br />
				5. Der Versicherungsvertrag endet mit Ihrem Wegzug aus<br /><br />
				unserem Tätigkeitsgebiet, es sei denn, daß eine anderweitige<br /><br />
				Vereinbarung getroffen wird.<br /><br />
				6. Vollendet eine versicherte Person das 79. Lebensjahr, so<br /><br />
				endet der Versicherungsvertrag für diese Person zum Ende<br /><br />
				des laufenden Versicherungsjahres.<br /><br />
				4. Welche Kosten werden erstattet?<br /><br />
				1. Der versicherten Person steht die Wahl unter den im<br /><br />
				Aufenthaltsland zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten und<br /><br />
				Zahnärzten frei.<br /><br />
				2. Arznei-, Verband- und Heilmittel müssen von den in Absatz 1<br /><br />
				genannten Behandlern verordnet werden.<br /><br />
				3. Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat<br /><br />
				die versicherte Person freie Wahl unter den Krankenhäusern,<br /><br />
				die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen und nach<br /><br />
				Methoden arbeiten, die in der Bundesrepublik Deutschland<br /><br />
				Würzburger Versicherungs-AG<br /><br />
				w:AKVAVB-AR/2004 ? Stand 11/04<br /><br />
				oder im Aufenthaltsland wissenschaftlich allgemein anerkannt<br /><br />
				sind.<br /><br />
				4. Erstattungsfähig sind<br /><br />
				1. medizinisch notwendige Aufwendungen für<br /><br />
				a) ambulante ärztliche Heilbehandlung (nicht für<br /><br />
				Behandlung durch Heilpraktiker), einschließlich<br /><br />
				Röntgendiagnostik;<br /><br />
				b) Arznei-, Heil- und Verbandsmittel aufgrund ärztlicher<br /><br />
				Verordnung außer Massagen, Bädern und<br /><br />
				medizinischen Packungen. Als Arzneimittel gelten<br /><br />
				nicht Nährmittel und Stärkungspräparate,<br /><br />
				kosmetische Präparate und ähnliches, auch wenn<br /><br />
				die vom Behandler verordnet sind und heilwirksame<br /><br />
				Stoffe enthalten; bestimmte medikamentenähnliche<br /><br />
				Nährmittel, die zwingend erforderlich sind, um<br /><br />
				schwere gesundheitliche Schäden, z. B. bei<br /><br />
				Enzymmangelkrankheiten, Morbus-Crohn und<br /><br />
				Mukoviszidose, zu vermeiden, gelten jedoch als<br /><br />
				Arzneimittel.<br /><br />
				c) schmerzstillende Zahnbehandlungen und<br /><br />
				Zahnfüllungen in einfacher Ausführung<br /><br />
				(Amalgamfüllungen) sowie Reparaturen von<br /><br />
				Zahnersatz;<br /><br />
				d) stationäre Heilbehandlung einschließlich<br /><br />
				Operationen und Operationsnebenkosten in<br /><br />
				Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher<br /><br />
				Leitung stehen und nach Methoden arbeiten, die in<br /><br />
				der Bundesrepublik Deutschland oder im<br /><br />
				Aufenthaltsland wissenschaftlich allgemein<br /><br />
				anerkannt sind;<br /><br />
				e) den Transport zur stationären Behandlung in das<br /><br />
				nächsterreichbare geeignete Krankenhaus;<br /><br />
				f) Medizinisch notwendige Gehstützen und Miete eines<br /><br />
				Rollstuhls.<br /><br />
				Ein Ersatzanspruch besteht nicht, soweit der<br /><br />
				Versicherungsnehmer oder die versicherte Person des<br /><br />
				Versicherungsnehmers Ersatz aus einem anderen,<br /><br />
				eigenen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses<br /><br />
				Vertrages geschlossenen Versicherungsvertrag<br /><br />
				beanspruchen kann.<br /><br />
				Dies gilt insbesondere im Hinblick auf allgemeinere<br /><br />
				Versicherungen wie etwa Krankenversicherung oder<br /><br />
				Schutzbriefversicherungen und zwar auch dann, wenn<br /><br />
				diese ihrerseits eine Subsidiaritätsklausel enthalten<br /><br />
				sollten. Im Hinblick auf solche Versicherungen gilt die<br /><br />
				Versicherung nach diesem Vertrag als speziellere<br /><br />
				Versicherung.<br /><br />
				Bestreitet der andere Versicherer schriftlich seine<br /><br />
				Eintrittspflicht, so erfolgt insoweit jedoch eine Vorleistung<br /><br />
				im Rahmen dieses Vertrages. Der Versicherungsnehmer<br /><br />
				bzw. die versicherte Person des Versicherungsnehmers<br /><br />
				hat alles ihm Mögliche und Zumutbare zu unternehmen,<br /><br />
				um dazu beizutragen, dass die Ansprüche gegen andere<br /><br />
				Versicherer verfolgt werden können.<br /><br />
				2. Mehraufwendungen<br /><br />
				a) für den medizinisch notwendigen oder ärztlich<br /><br />
				verordneten Rücktransport eines erkrankten<br /><br />
				Versicherten aus dem Ausland an seinen ständigen<br /><br />
				Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland oder in<br /><br />
				ein geeignetes Krankenhaus in der Bundesrepublik<br /><br />
				Deutschland, sofern eine ausreichende ärztliche<br /><br />
				Versorgung im Ausland nicht sichergestellt ist und<br /><br />
				der Rücktransport im Verlauf einer<br /><br />
				leistungspflichtigen Heilbehandlung erforderlich wird.<br /><br />
				Soweit medizinische Gründe nicht entgegenstehen,<br /><br />
				ist das jeweils kostengünstigste Transportmittel zu<br /><br />
				wählen. Die durch den Rücktransport ersparten<br /><br />
				Fahrtkosten werden auf die Versicherungsleistung<br /><br />
				angerechnet.<br /><br />
				b) für die durch die Überführung bei Tod einer<br /><br />
				versicherten Person in das Inland oder die<br /><br />
				Bestattung am Sterbeort entstehenden Kosten bis zu<br /><br />
				? 10.000.<br /><br />
				5. Welche Einschränkungen gibt es bei der<br /><br />
				Leistungspflicht?<br /><br />
				1. Keine Leistungspflicht besteht<br /><br />
				a) für Behandlungen, von denen bei Reiseantritt feststand,<br /><br />
				daß sie bei planmäßiger Durchführung der Reise<br /><br />
				stattfinden mußten, es sei denn, daß die Reise wegen<br /><br />
				des Todes des Ehegatten oder eines Verwandten ersten<br /><br />
				Grades unternommen wurde;<br /><br />
				b) für Krankheiten und Folgen sowie für Unfallfolgen, zu<br /><br />
				deren Behandlung die Auslandsreise angetreten wird;<br /><br />
				c) für Behandlungen anläßlich einer Beschäftigung im<br /><br />
				Ausland;<br /><br />
				d) für Behandlungen geistiger und seelischer Störungen und<br /><br />
				Erkrankungen sowie für psychosomatische Behandlung<br /><br />
				(z. B. Hypnose, autogenes Training) und Psychotherapie;<br /><br />
				e) für Entbindungen, Schwangerschaftsunterbrechungen<br /><br />
				und Untersuchungen und Behandlungen wegen<br /><br />
				Schwangerschaft;<br /><br />
				f) für die Anschaffung von Hilfsmitteln, z. B. Brillen,<br /><br />
				Kontaktlinsen, Einlagen, Prothesen usw.;<br /><br />
				g) für Gesundheitsschäden und Todesfälle, die durch<br /><br />
				Kriegsereignisse und innere Unruhen verursacht worden<br /><br />
				sind. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die<br /><br />
				versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend<br /><br />
				von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird.<br /><br />
				Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebten<br /><br />
				Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf<br /><br />
				dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte<br /><br />
				Person aufhält;<br /><br />
				h) für auf Vorsatz einschließlich Selbstmord und<br /><br />
				Selbstmordversuch und Sucht, wie Alkohol, Drogen etc.<br /><br />
				beruhende Krankheiten oder Unfälle einschließlich deren<br /><br />
				Folgen sowie für Entzugs- und<br /><br />
				Entwöhnungsbehandlungen<br /><br />
				i) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung<br /><br />
				bedingte Unterbringung;<br /><br />
				j) für Kur und Sanatoriumsbehandlungen sowie für<br /><br />
				Rehabilitationsmaßnahmen;<br /><br />
				k) für weder im jeweiligen Aufenthaltsland noch im Inland<br /><br />
				wissenschaftlich allgemein anerkannte Untersuchungsoder<br /><br />
				Behandlungsmethoden und Arzneimittel.<br /><br />
				l) für Zahnbehandlungen, die über schmerzstillende<br /><br />
				Behandlungen, Reparaturen von Zahnprothesen und<br /><br />
				Provisorien hinausgehen, wie Neuanfertigung von<br /><br />
				Zahnersatz einschließlich Kronen, Zahnkosmetik sowie<br /><br />
				Kieferorthopädie.<br /><br />
				2. Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für<br /><br />
				die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige<br /><br />
				Maß oder ist die erforderliche Vergütung für die Verhältnisse<br /><br />
				des Reiselandes nicht angemessen, so kann die Würzburger<br /><br />
				ihre Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.<br /><br />
				3. Die Würzburger erstattet die Kosten der Heilbehandlung bis<br /><br />
				zum Tage der Transportfähigkeit, sofern ein Rücktransport bis<br /><br />
				zum Ende der versicherten Reise wegen Transportunfähigkeit<br /><br />
				der versicherten Person nicht möglich ist, insgesamt jedoch<br /><br />
				längstens bis zu 90 Tagen ab Beginn der Behandlung.<br /><br />
				6. Wann wird die Versicherungsleistung<br /><br />
				ausgezahlt?<br /><br />
				1. Die Würzburger ist zur Leistung verpflichtet, wenn die<br /><br />
				Rechnungsurschriften vorgelegt und die erforderlichen<br /><br />
				Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum der<br /><br />
				Würzburger. Wurden die Originalbelege einem anderen<br /><br />
				Versicherer zur Erstattung vorgelegt, so genügen<br /><br />
				Rechnungszweitschriften, wenn darauf der andere<br /><br />
				Versicherer seine Leistungen oder Ablehnung vermerkt hat.<br /><br />
				Von allen fremdsprachigen Belegen, die für die<br /><br />
				Versicherungsleistungen erheblich sind, sind auf unser<br /><br />
				Verlangen deutschsprachige Übersetzungen beizubringen.<br /><br />
				2. Alle Belege müssen den Namen des Behandlers, den Vorund<br /><br />
				Zunamen und das Geburtsdatum der behandelten Person<br /><br />
				sowie die Krankheitsbezeichnung und die einzelnen ärztlichen<br /><br />
				Leistungen mit Behandlungsdaten enthalten; aus den<br /><br />
				Rezepten müssen das verordnete Arzneimittel, der Preis und<br /><br />
				der Quittungsvermerk deutlich hervorgehen. Bei<br /><br />
				Zahnbehandlung müssen die Belege die Bezeichnung der<br /><br />
				behandelten Zähne und der daran vorgenommenen<br /><br />
				Behandlung tragen.<br /><br />
				3. Zum Nachweis eines medizinisch notwendigen<br /><br />
				Rücktransports ist eine ärztliche Bescheinigung über die<br /><br />
				medizinische Notwendigkeit einzureichen. Neben der<br /><br />
				Begründung für die medizinische Notwendigkeit des<br /><br />
				Rücktransportes muß die ärztliche Bescheinigung auch die<br /><br />
				genaue Krankheitsbezeichnung enthalten.<br /><br />
				4. Bei der Geltendmachung von Überführungs- bzw.<br /><br />
				Bestattungskosten ist eine amtliche oder ärztliche<br /><br />
				Bescheinigung über die Todesursache einzureichen.<br /><br />
				5. Die Würzburger ist berechtigt, an den Überbringer oder<br /><br />
				Übersender von ordnungsgemäßen Nachweisen zu leisten, es<br /><br />
				sei denn, der Würzburger sind begründete Zweifel an der<br /><br />
				Legitimation des Überbringers oder Übersenders bekannt.<br /><br />
				6. Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden<br /><br />
				zum Kurs des Tages, an dem die Belege bei der Würzburger<br /><br />
				eingehen, in Euro umgerechnet. Als Tageskurs gilt für<br /><br />
				gehandelte Währung der amtliche Devisenkurs, Frankfurt, für<br /><br />
				nicht gehandelte Währungen muß der Kurs gemäß<br /><br />
				&quot;Währungen der Welt&quot;, Veröffentlichungen der Deutschen<br /><br />
				Bundesbank, Frankfurt, nach jeweils neuestem Stand, es sei<br /><br />
				denn, daß die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen<br /><br />
				Devisen nachweislich zu einem ungünstigeren Kurs erworben<br /><br />
				wurden und dies durch eine Änderung der Währungsparitäten<br /><br />
				Würzburger Versicherungs-AG<br /><br />
				w:AKVAVB-AR/2004 ? Stand 11/04<br /><br />
				bedingt war.<br /><br />
				7. Kosten für die Überweisung von Versicherungsleistungen - mit<br /><br />
				Ausnahme einer Überweisung auf ein inländisches Konto -<br /><br />
				können von den Leistungen abgezogen werden.<br /><br />
				8. Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder<br /><br />
				abgetreten noch verpfändet werden.<br /><br />
				7. Wann endet der Versicherungsschutz?<br /><br />
				1. Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende<br /><br />
				Versicherungsfälle - jeweils mit Beendigung des<br /><br />
				Auslandsaufenthaltes bzw. des Versicherungsverhältnisses<br /><br />
				oder mit Beendigung des Rücktransportes gemäß Ziff. 4 Abs.<br /><br />
				4 Buchstabe 2 a, spätestens jedoch mit dem Ende der<br /><br />
				sechsten Aufenthaltswoche. Endet das Versicherungsjahr<br /><br />
				während des Auslandsaufenthaltes, besteht der<br /><br />
				Versicherungsschutz nur fort, wenn der Vertrag nicht<br /><br />
				gekündigt ist.<br /><br />
				2. Ist die Rückreise innerhalb des Zeitraums, für den<br /><br />
				Versicherungsschutz besteht, aus medizinischen Gründen<br /><br />
				nicht möglich, so verlängert sich die Leistungsdauer um<br /><br />
				längstens 90 Tage ab Behandlungsbeginn, solange die<br /><br />
				versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung der<br /><br />
				Gesundheit antreten kann.<br /><br />
				8. Was gilt bei der Beitragszahlung?<br /><br />
				Der Beitrag gilt für ein Versicherungsjahr und ist bei Abschluß des<br /><br />
				Versicherungsvertrages, der jeweilige Folgebeitrag zu Beginn<br /><br />
				eines jeden Versicherungsjahres, zu zahlen.<br /><br />
				Geraten Sie mit der Zahlung einer Folgerate in Verzug, gelten die<br /><br />
				Bestimmungen des § 39 VVG.<br /><br />
				9. Was ist im Versicherungsfall zu beachten<br /><br />
				(Obliegenheiten)?<br /><br />
				1. Die versicherte Person ist verpflichtet, alles zu vermeiden,<br /><br />
				was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte.<br /><br />
				2. Sie bzw. die versicherte Person haben sämtliche Belege bis<br /><br />
				zum Ablauf des dritten Monats nach Reiseende einzureichen.<br /><br />
				3. Sie bzw. die versicherte Person haben auf Verlangen der<br /><br />
				Würzburger jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung<br /><br />
				des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht der<br /><br />
				Würzburger und ihres Umfanges erforderlich ist.<br /><br />
				4. Auf Verlangen der Würzburger ist die versicherte Person<br /><br />
				verpflichtet, sich durch einen von der Würzburger<br /><br />
				beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.<br /><br />
				5. Sie bzw. die versicherte Person sind auf Verlangen der<br /><br />
				Würzburger verpflichtet, uns die Einholung von erforderlichen<br /><br />
				Auskünften zu ermöglichen. Hierzu ist die Würzburger zu<br /><br />
				ermächtigen, jederzeit Auskünfte über frühere, bestehende<br /><br />
				und bis zum Ende des Vertrages eintretende Krankheiten,<br /><br />
				Unfallfolgen und Gebrechen sowie über beantragte,<br /><br />
				bestehende und beendete Personenversicherungen<br /><br />
				einzuholen. Dazu darf die Würzburger Ärzte, Zahnärzte,<br /><br />
				Heilpraktiker, Krankenanstalten aller Art,<br /><br />
				Versicherungsträger, Gesundheits- und Versorgungsämter<br /><br />
				befragen. Diese sind von ihrer Schweigepflicht zu befreien<br /><br />
				und zu ermächtigen, der Würzburger alle erforderlichen<br /><br />
				Auskünfte zu erteilen.<br /><br />
				6. Beginn und Ende einer jeden Auslandsreise sind von Ihnen<br /><br />
				bzw. den versicherten Personen auf Verlangen der<br /><br />
				Würzburger im Leistungsfall nachzuweisen.<br /><br />
				10. Welche Folgen haben<br /><br />
				Obliegenheitsverletzungen?<br /><br />
				Die Würzburger ist mit der in § 6 Abs. 3 VVG vorgeschriebenen<br /><br />
				Einschränkung von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine<br /><br />
				der in Ziff. 9 genannten Obliegenheiten verletzt wird. Die Kenntnis<br /><br />
				und das Verschulden der versicherten Personen stehen der<br /><br />
				Kenntnis und dem Verschulden von Ihnen gleich.<br /><br />
				11. Wann ist die Würzburger von der<br /><br />
				Verpflichtung zur Leistung frei?<br /><br />
				Die Würzburger ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,<br /><br />
				wenn<br /><br />
				- Sie oder eine versicherte Person über Umstände zu täuschen<br /><br />
				versuchen, die für den Grund oder die Höhe der Leistung von<br /><br />
				Bedeutung sind;<br /><br />
				- eine Erstattung abgelehnt wurde und der Anspruch auf<br /><br />
				Leistung nicht innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend<br /><br />
				gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem die Würzburger<br /><br />
				den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf<br /><br />
				der Frist verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat.<br /><br />
				12. Was gilt, wenn Ansprüche gegen Dritte<br /><br />
				bestehen?<br /><br />
				1. Haben Sie oder eine versicherte Person<br /><br />
				Schadenersatzansprüche nicht versicherungsrechtlicher Art<br /><br />
				gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen<br /><br />
				Forderungsübergangs gemäß § 67 VVG die Verpflichtung,<br /><br />
				diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem<br /><br />
				Versicherungsvertrag Kostenersatz geleistet wird, an uns<br /><br />
				schriftlich abzutreten. Geben Sie oder eine versicherte<br /><br />
				Person einen solchen Anspruch oder ein zur Sicherung<br /><br />
				dieses Anspruchs dienendes Recht ohne Zustimmung der<br /><br />
				Würzburger auf, so werden wir insoweit von der Verpflichtung<br /><br />
				zur Leistung frei, als wir aus dem Anspruch oder dem Recht<br /><br />
				hätten Ersatz erlangen können.<br /><br />
				2. Soweit der Versicherte von schadenersatzpflichtigen Dritten<br /><br />
				Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen erhalten hat, ist<br /><br />
				die Würzburger berechtigt, den Ersatz auf ihre Leistungen<br /><br />
				anzurechnen.<br /><br />
				13. Wann können Forderungen aufgerechnet<br /><br />
				werden?<br /><br />
				Sie können gegen Forderungen der Würzburger nur aufrechnen,<br /><br />
				soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig<br /><br />
				festgestellt ist.<br /><br />
				14. Was ist bei Mitteilungen an die Würzburger<br /><br />
				zu beachten?<br /><br />
				Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber der Würzburger<br /><br />
				bedürfen der Schriftform. Zu ihrer Entgegennahme sind<br /><br />
				Versicherungsvermittler nicht bevollmächtigt.<br /><br />
				15. Wie kann der Vertrag nach einem Schaden<br /><br />
				gekündigt werden?<br /><br />
				1. Nach Eintritt eines Versicherungsfalles können beide Parteien<br /><br />
				den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist<br /><br />
				schriftlich zu erklären und muß spätestens einen Monat nach<br /><br />
				dem Abschluß des Schadenfalles zugehen. Die Würzburger<br /><br />
				hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten;<br /><br />
				unsere Kündigung wird in keinem Falle vor Beendigung der<br /><br />
				laufenden Reise wirksam. Kündigen Sie, so können Sie<br /><br />
				bestimmen, daß Ihre Kündigung sofort oder zu einem<br /><br />
				späteren Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum<br /><br />
				Abschluß der laufenden Versicherungsperiode.<br /><br />
				2. Hat die Würzburger gekündigt, so sind wir verpflichtet, für die<br /><br />
				noch nicht abgelaufene Versicherungsperiode den<br /><br />
				entsprechenden Anteil der Prämie zu erstatten.<br /><br />
				16. Welches Gericht ist zuständig?<br /><br />
				Klagen gegen die Würzburger können bei dem Gericht am Sitz der<br /><br />
				Würzburger oder bei dem Gericht des Ortes anhängig gemacht<br /><br />
				werden, wo der Vermittlungsagent zur Zeit der Vermittlung seine<br /><br />
				gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen<br /><br />
				seinen Wohnsitz hatte.<br /><br />
				17. Anschrift der Würzburger<br /><br />
				Würzburger Versicherungs-AG<br /><br />
				Bahnhofstr. 11<br /><br />
				97070 Würzburg<br /><br />
				Würzburger Versicherungs-AG<br /><br />
				w:AKVAVB-AR/2004 ? Stand 11/04<br /><br />
				ALLGEMEINE HINWEISE<br /><br />
				Schadenminderungspflicht und Schadenmeldung<br /><br />
				Nutzen Sie unseren 24-Stunden-Notrufdienst und stimmen<br /><br />
				Sie sich mit dem Versicherer, der Organisations-, Serviceund<br /><br />
				Schadenleistungen zu übernehmen hat, rechtzeitig vor<br /><br />
				kostenverursachenden Maßnahmen ab.<br /><br />
				Sie vermeiden dadurch oft unnötige Mehrkosten und erfüllen<br /><br />
				damit auch Ihre Schaden-minderungspflicht.<br /><br />
				Auch bei telefonischer Meldung sind den Versicherern<br /><br />
				bedingungsgemäß die zur Schaden-bearbeitung notwendigen<br /><br />
				Unterlagen nach Rückkehr vorzulegen.<br /><br />
				Subsidiaritätsklausel<br /><br />
				Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder<br /><br />
				eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen<br /><br />
				beansprucht werden kann, gehen diese<br /><br />
				Leistungsverpflichtungen vor. Dies gilt insbesondere aus<br /><br />
				Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung und<br /><br />
				Beihilfeleistungen. Soweit aus anderen<br /><br />
				Versicherungsverträgen Entschädigung beansprucht werden<br /><br />
				kann, steht es Ihnen frei, welchem Versicherer Sie den<br /><br />
				Schadenfall melden.<br /><br />
				Was ist eine Reise?<br /><br />
				Reise ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz bis zur<br /><br />
				einer Höchstdauer von fortlaufend sechs Wochen. Als<br /><br />
				ständiger Wohnsitz gilt der inländische Ort, an dem der<br /><br />
				Versicherungs-nehmer polizeilich gemeldet ist und sich<br /><br />
				überwiegend aufhält.<br /><br />
				?Incentive?-Reisen sind Reisen, die vom Arbeitgeber als<br /><br />
				?Motivationsreisen? finanziert werden.<br /><br />
				Klagefrist und zuständiges Gericht<br /><br />
				- Lehnt der Versicherer den Versicherungsschutz ab, kann der<br /><br />
				Versicherungsnehmer den Anspruch auf<br /><br />
				Versicherungsleistung nur innerhalb von sechs Monaten<br /><br />
				gerichtlich geltend machen. Diese Frist beginnt, nachdem die<br /><br />
				Ablehnung des Versicherungsschutzes dem<br /><br />
				Versicherungsnehmer schriftlich unter Angabe der mit dem<br /><br />
				Fristablauf verbundenen Rechtsfolge mitgeteilt wurde.<br /><br />
				- Für Klagen, die aus dem Versicherungsverhältnis gegen den<br /><br />
				Versicherer erhoben werden, bestimmt sich die gerichtliche<br /><br />
				Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für<br /><br />
				das jeweilige Versicherungsverhältnis zuständigen<br /><br />
				Niederlassung.<br /><br />
				- Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer<br /><br />
				können bei dem für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers<br /><br />
				zuständigen Gericht erhoben werden.<br /><br />
				Bei Beschwerden über eine Versicherungsgesellschaft<br /><br />
				können Sie sich auch an das Bundesaufsichtsamt für das<br /><br />
				Versicherungswesen, Ludwigkirchplatz 3-4, 10719 Berlin<br /><br />
				wenden.<br /><br />
				Im übrigen gelten die nachstehend abgedruckten jeweiligen<br /><br />
				Bedingungen.<br /><br />
				Einwilligungsklausel nach dem<br /><br />
				Bundesdatenschutzgesetz<br /><br />
				Ich willige ferner ein, daß der Versicherer im erforderlichen<br /><br />
				Umfang Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder der<br /><br />
				Vertragsdurchführung (Beiträge, Versicherungsfälle, Risiko-<br /><br />
				/Vertragsänderungen) ergeben, an Rückversicherer zur<br /><br />
				Beurteilung des Risikos und zur Abwicklung der Rückversicherung<br /><br />
				sowie zur Beurteilung des Risikos und der Ansprüche an andere<br /><br />
				Versicherer und/oder an den Verband der privaten<br /><br />
				Krankenversicherung zur Weitergabe dieser Daten an andere<br /><br />
				Versicherer übermittelt. Diese Einwilligung gilt auch für<br /><br />
				entsprechende Prüfungen bei anderweitig beantragten<br /><br />
				(Versicherungs-) Verträgen und bei künftigen Anträgen.<br /><br />
				Gesundheitsdaten dürfen nur an Personen- und Rückversicherer<br /><br />
				übermittelt werden.<br /><br />
				AUSZUG AUS DEM GESETZ ÜBER<br /><br />
				DEN VERSICHERUNGSVERTRAG<br /><br />
				(VVG)<br /><br />
				Information für den Versicherungsnehmer<br /><br />
				Obliegenheitsverletzung (§ 6 VVG)<br /><br />
				... Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, daß eine<br /><br />
				Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des<br /><br />
				Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so<br /><br />
				tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung<br /><br />
				weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei<br /><br />
				grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung<br /><br />
				insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluß weder auf die<br /><br />
				Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder<br /><br />
				den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt<br /><br />
				hat ...<br /><br />
				Zahlungsverzug der Folgeprämie (§39 VVG)<br /><br />
				(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der<br /><br />
				Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten<br /><br />
				schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen<br /><br />
				bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der<br /><br />
				eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen<br /><br />
				anzugeben, die nach Abs. 2, 3 mit dem Ablaufe der Frist<br /><br />
				verbunden sind. Eine Fristbestimmung, die ohne Beachtung dieser<br /><br />
				Vorschriften erfolgt, ist unwirksam.<br /><br />
				(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablaufe der Frist ein und<br /><br />
				ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung<br /><br />
				der Prämie oder der geschuldeten Zinsen oder Kosten im Verzuge,<br /><br />
				so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.<br /><br />
				(3) Der Versicherer kann nach dem Ablaufe der Frist, wenn der<br /><br />
				Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzuge ist, das<br /><br />
				Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist<br /><br />
				kündigen. Die Kündigung kann bereits bei der Bestimmung der<br /><br />
				Zahlungsfrist dergestalt erfolgen, daß sie mit Fristablauf wirksam<br /><br />
				wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der<br /><br />
				Zahlung im Verzuge ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei<br /><br />
				der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Wirkungen der<br /><br />
				Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb<br /><br />
				eines Monats nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit<br /><br />
				der Fristbestimmung verbunden ist, innerhalb eines Monats nach<br /><br />
				dem Ablaufe der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht<br /><br />
				der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.<br /><br />
				(4) Soweit die in Abs. 2, 3 bezeichneten Rechtsfolgen davon<br /><br />
				abhängen, daß Zinsen oder Kosten nicht gezahlt worden sind,<br /><br />
				treten sie nur ein, wenn die Fristbestimmung die Höhe der Zinsen<br /><br />
				oder den Betrag der Kosten angibt.<br /><br />
				Gesetzlicher Forderungsübergang (§ 67 VVG)<br /><br />
				Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des<br /><br />
				Schadens gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den<br /><br />
				Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den<br /><br />
				Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteile des<br /><br />
				Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt der<br /><br />
				Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein<br /><br />
				zur Sicherung des Anspruchs dienendes Recht auf, so wird der<br /><br />
				Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem<br /><br />
				Anspruch oder dem Rechte hätte Ersatz erlangen können.<br /><br />
				Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen<br /><br />
				einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden<br /><br />
				Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der<br /><br />
				Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden<br /><br />
				vorsätzlich verursacht hat.<br /><br />
				Würzburger Versicherungs-AG<br /><br />
				V:1.0 Seite 1 von 6<br /><br />
				_________________________________________________________________________<br /><br />
				Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Assistance-<br /><br />
				Leistungen (AVB-AL/2004) (in Verbindung mit den AVBAR/<br /><br />
				2004 oder AVB-AR-365/2004)<br /><br />
				- Stand 08/2004 -<br /><br />
				_________________________________________________________________________<br /><br />
				1. Welche Assistance-Leistungen werden angeboten?<br /><br />
				2. Welche Personen können diese Leistungen in Anspruch<br /><br />
				nehmen?<br /><br />
				3. Wann können diese Leistungen nicht gewährt werden?<br /><br />
				4. Welche Pflichten haben Sie nach Eintritt des<br /><br />
				Versicherungsfalles (Obliegenheiten)?<br /><br />
				5. Was gilt, wenn Ansprüche gegen Dritte bestehen?<br /><br />
				6. Wann können Forderungen aufgerechnet werden?<br /><br />
				7. Was ist bei Mitteilungen an die Würzburger Versicherungs-<br /><br />
				AG (Würzburger) zu beachten?<br /><br />
				8. Welches Gericht ist zuständig?<br /><br />
				9. Anschrift der Würzburger<br /><br />
				10. Service-Telefonnummer<br /><br />
				_________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________<br /><br />
				_<br /><br />
				1. Welche Assistance-Leistungen werden<br /><br />
				angeboten?<br /><br />
				Die Würzburger erbringt nach einer Erkrankung oder einem Unfall<br /><br />
				im Sinne der abgedruckten Allgemeinen<br /><br />
				Versicherungsbedingungen für die<br /><br />
				Auslandsreisekrankenversicherung (AVB-AR/2004 oder AVB-AR-<br /><br />
				365/2004) im Rahmen der nachstehenden Bedingungen die im<br /><br />
				einzelnen aufgeführten Beistandsleistungen als Ersatz für<br /><br />
				aufgewandte Kosten:<br /><br />
				Die Versicherung gilt in Verbindung mit einer bestehenden<br /><br />
				Auslandsreisekrankenversicherung.<br /><br />
				1.1 Vermittlung ärztlicher Betreuung<br /><br />
				Erkranken Sie oder eine mitversicherte Person auf einer<br /><br />
				Reise im Ausland, so informiert die Würzburger Sie auf<br /><br />
				Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung und<br /><br />
				stellt, soweit erforderlich, die Verbindung zwischen Ihrem<br /><br />
				Hausarzt und Ihrem behandelnden Arzt oder Krankenhaus<br /><br />
				her und trägt die hierdurch entstehenden Kosten.<br /><br />
				1.2 Auskünfte bezüglich Impfvorschriften/-empfehlungen<br /><br />
				für das geplante Urlaubsland<br /><br />
				1.3 Informationen über Visa- und Zollbestimmungen<br /><br />
				1.4 Informationen über Klima<br /><br />
				1.5 Information über Devisenbestimmungen<br /><br />
				1.6 Information über Vertretungen der Bundesrepublik<br /><br />
				Deutschland<br /><br />
				1.7 Information über Krankenhäuser im Urlaubsland<br /><br />
				1.8 Übermittlung von Nachrichten an die Familie bzw.<br /><br />
				Firma des Versicherten bei Erkrankung im Ausland<br /><br />
				1.9 Organisation der medizinischen Hilfeleistungen<br /><br />
				1.10 Kostenübernahmeerklärung vor Ort<br /><br />
				(Krankenrücktransport, Reise- und Überführungskosten<br /><br />
				u. a.)<br /><br />
				2. Welche Personen können diese Leistungen<br /><br />
				in Anspruch nehmen?<br /><br />
				2.1 Versicherungsschutz besteht für die in der<br /><br />
				Auslandsreisekrankenversicherung versicherten Personen.<br /><br />
				2.2 Alle für Sie getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für<br /><br />
				die mitversicherten Personen.<br /><br />
				2.3 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag<br /><br />
				stehen nur Ihnen zu.<br /><br />
				3. Wann können die Leistungen nicht gewährt<br /><br />
				werden?<br /><br />
				3.1 Es besteht, soweit nichts anderes vereinbart ist, kein<br /><br />
				Versicherungsschutz, wenn das Ereignis, aufgrund dessen<br /><br />
				die Würzburger in Anspruch genommen wird (Schadenfall),<br /><br />
				3.1.1 durch Krieg, innere Unruhen, Verfügung von hoher<br /><br />
				Hand, Erdbeben oder Kernenergie verursacht wurde,<br /><br />
				3.1.2 von Ihnen oder einer versicherten Person vorsätzlich<br /><br />
				herbeigeführt wurde,<br /><br />
				3.1.3 der Schadenort weniger als 50 km Luftlinie von<br /><br />
				Ihrem ständigen Wohnsitz entfernt liegt.<br /><br />
				4. Welche Pflichten haben Sie nach Eintritt<br /><br />
				des Versicherungsfalles (Obliegenheiten)?<br /><br />
				4.1 Sie haben nach Eintritt des Schadenfalles<br /><br />
				4.1.1 den Schaden der Würzburger innerhalb 48 Stunden<br /><br />
				anzuzeigen,<br /><br />
				4.1.2 sich mit der Würzburger darüber abzustimmen, ob<br /><br />
				und welche Leistung diese erbringt,<br /><br />
				4.1.3 den Schaden so gering wie möglich zu halten und<br /><br />
				eventuelle Weisungen der Würzburger zu befolgen,<br /><br />
				4.1.4 der Würzburger jede zumutbare Untersuchung über<br /><br />
				Ursache und Höhe des Schadens und über den<br /><br />
				Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten<br /><br />
				sowie Originalbelege zum Nachweis der<br /><br />
				Schadenhöhe vorzulegen und ggf. die behandelnden<br /><br />
				Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden,<br /><br />
				4.1.5 der Würzburger bei der Geltendmachung die<br /><br />
				aufgrund unserer Leistungen auf uns<br /><br />
				übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten zu<br /><br />
				unterstützen und uns die hierfür benötigten<br /><br />
				Unterlagen auszuhändigen.<br /><br />
				4.2 Verletzen Sie eine der vorgenannten Pflichten vorsätzlich<br /><br />
				oder grob fahrlässig, ist die Würzburger von ihrer<br /><br />
				Leistungsverpflichtung frei, es sei denn, daß die<br /><br />
				Pflichtverletzung von Ihnen keinen Einfluß auf die<br /><br />
				Feststellung des Schadenfalles oder auf den Umfang der<br /><br />
				der Würzburger obliegenden Leistung hatte.<br /><br />
				4.3 Haben Sie aufgrund der Leistung der Würzburger Kosten<br /><br />
				erspart, die Sie ohne den Schadeneintritt hätten aufwenden<br /><br />
				müssen, kann die Würzburger seine Leistung und einen<br /><br />
				Beitrag in Höhe dieser Kosten kürzen.<br /><br />
				4.4 Haben Sie aufgrund desselben Schadenfalles neben den<br /><br />
				Ansprüchen auf Leistungen der Würzburger auch<br /><br />
				Erstattungsansprüche gleichen Inhalts gegen Dritte, können<br /><br />
				Sie insgesamt keine Entschädigung verlangen, die Ihren<br /><br />
				Gesamtschaden übersteigt.<br /><br />
				5. Was gilt, wenn Ansprüche gegen Dritte<br /><br />
				bestehen?<br /><br />
				5.1. Haben Sie oder eine versicherte Person<br /><br />
				Schadenersatzansprüche nicht versicherungsrechtlicher Art<br /><br />
				gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen<br /><br />
				Forderungsübergangs gemäß § 67 VVG die Verpflichtung,<br /><br />
				diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem<br /><br />
				Versicherungsvertrag Kostenersatz geleistet wird, an die<br /><br />
				Würzburger schriftlich abzutreten. Geben Sie oder eine<br /><br />
				versicherte Person einen solchen Anspruch oder ein zur<br /><br />
				Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht ohne<br /><br />
				Zustimmung der Würzburger auf, so werden wir insoweit<br /><br />
				von der Verpflichtung zur Leistung frei, als wir aus dem<br /><br />
				Anspruch oder dem Recht hätten Ersatz erlangen können.<br /><br />
				5.2. Soweit der Versicherte von schadenersatzpflichtigen Dritten<br /><br />
				Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen erhalten hat,<br /><br />
				ist die Würzburger berechtigt, den Ersatz auf unsere<br /><br />
				Leistungen anzurechnen.<br /><br />
				6. Wann können Forderungen aufgerechnet<br /><br />
				werden?<br /><br />
				Sie können gegen Forderungen der Würzburger nur<br /><br />
				aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder<br /><br />
				rechtskräftig festgestellt ist.<br /><br />
				Würzburger Versicherungs-AG<br /><br />
				V:1.0 Seite 2 von 6<br /><br />
				7. Was ist bei Mitteilungen an die Würzburger<br /><br />
				zu beachten?<br /><br />
				Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber der Würzburger<br /><br />
				bedürfen der Schriftform. Zu ihrer Entgegennahme sind<br /><br />
				Versicherungsvermittler nicht bevollmächtigt.<br /><br />
				8. Welches Gericht ist zuständig?<br /><br />
				Klagen gegen die Würzburger können bei dem Gericht am<br /><br />
				Sitz der Würzburger oder bei dem Gericht des Ortes<br /><br />
				anhängig gemacht werden, wo der Vermittlungsagent zur Zeit<br /><br />
				der Vermittlung seine gewerbliche Niederlassung oder in<br /><br />
				Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hatte.<br /><br />
				Ein Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag<br /><br />
				(VVG), der insbesondere die in den AVB für die<br /><br />
				Auslandsreisekrankenversicherung erwähnten<br /><br />
				Bestimmungen enthält, ist dem Bedingungstext beigefügt.<br /><br />
				9. Anschrift der Würzburger<br /><br />
				Würzburger Versicherungs-AG<br /><br />
				Bahnhofstr. 11<br /><br />
				97070 Würzburg<br /><br />
				10. Service-Telefonnummer<br /><br />
				Für die unter Ziff. 1 genannten Leistungen stehen wir Ihnen<br /><br />
				rund um die Uhr telefonisch zur Verfügung. Die<br /><br />
				Telefonnummer lautet:<br /><br />
				0931 /27 95 25 5<br /><br />
				ALLGEMEINE HINWEISE<br /><br />
				Verjährung<br /><br />
				Die Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren in zwei Jahren. Die<br /><br />
				Frist beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem die Leistung<br /><br />
				verlangt werden kann.<br /><br />
				Haben Sie einen Anspruch bei uns angemeldet, zählt der Zeitraum<br /><br />
				von der Anmeldung bis zum Zugang unserer schriftlichen<br /><br />
				Entscheidung bei der Fristberechnung nicht mit.<br /><br />
				Klagefrist<br /><br />
				Lehnen wir den Versicherungsschutz ab, können Sie Ihren<br /><br />
				Anspruch nur innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend<br /><br />
				machen. Diese Frist beginnt, nachdem wir Ihnen die Ablehnung<br /><br />
				des Versicherungsschutzes schriftlich unter Angabe der mit dem<br /><br />
				Fristablauf verbundenen Rechtsfolge mitgeteilt haben.<br /><br />
				Einwilligungsklausel nach dem<br /><br />
				Bundesdatenschutzgesetz<br /><br />
				Ich willige ein, daß der Versicherer im erforderlichen Umfang<br /><br />
				Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder der<br /><br />
				Vertragsdurchführung (Beiträge, Versicherungsfälle, Risiko-<br /><br />
				/Vertragsänderungen) ergeben, an Rückversicherer zur<br /><br />
				Beurteilung des Risikos und zur Abwicklung der Rückversicherung<br /><br />
				sowie zur Beurteilung des Risikos und der Ansprüche an andere<br /><br />
				Versicherer und/oder an den Verband der privaten<br /><br />
				Krankenversicherung zur Weitergabe dieser Daten an andere<br /><br />
				Versicherer übermittelt. Diese Einwilligung gilt auch für<br /><br />
				entsprechende Prüfungen bei anderweitig beantragten<br /><br />
				(Versicherungs-) Verträgen und bei künftigen Anträgen.<br /><br />
				Gesundheitsdaten dürfen nur an Personen- und Rückversicherer<br /><br />
				übermittelt werden.<br /><br />
				_________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________<br /><br />
				AUSZUG AUS DEM VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ (VVG)<br /><br />
				_________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________<br /><br />
				§ 6 Obliegenheiten<br /><br />
				(1) Ist im Vertrag bestimmt, daß bei Verletzung einer Obliegenheit,<br /><br />
				die vor dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer<br /><br />
				gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung<br /><br />
				zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht<br /><br />
				ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist.<br /><br />
				Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monats,<br /><br />
				nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne<br /><br />
				Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, daß die<br /><br />
				Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der<br /><br />
				Versicherer innerhalb eines Monats nicht, so kann er sich auf die<br /><br />
				vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.<br /><br />
				(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die von dem<br /><br />
				Versicherungsnehmer zum Zwecke der Verminderung der Gefahr<br /><br />
				oder der Verhütung einer Gefahrerhöhung dem Versicherer<br /><br />
				gegenüber zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die<br /><br />
				vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung<br /><br />
				keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den<br /><br />
				Umfang der ihm obliegenden Leistung gehabt hat.<br /><br />
				(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, daß eine<br /><br />
				Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des<br /><br />
				Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so<br /><br />
				tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung<br /><br />
				weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob<br /><br />
				fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit<br /><br />
				verpflichtet, als die Verletzung Einfluß weder auf die Feststellung<br /><br />
				des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang<br /><br />
				der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.<br /><br />
				(4) Eine Vereinbarung nach welcher der Versicherer bei<br /><br />
				Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist<br /><br />
				unwirksam.<br /><br />
				§ 12 Verjährung, Klagefrist<br /><br />
				Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei<br /><br />
				Jahren, bei der Lebensversicherung in fünf Jahren. Die Verjährung<br /><br />
				beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Leistung<br /><br />
				verlangt werden kann.<br /><br />
				Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer<br /><br />
				angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der<br /><br />
				schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt.<br /><br />
				Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn<br /><br />
				der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten<br /><br />
				gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem<br /><br />
				der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den<br /><br />
				erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist<br /><br />
				verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat.</p> <br /><br /> ]]></description>
<pubDate>Mon, 19 Sep 2005 19:40:46 +0200</pubDate>
<dc:creator>reisekrankenversicherung</dc:creator>
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